OGH 1Ob303/02v (RS0117343)

OGH1Ob303/02v19.10.2016

Rechtssatz

Gesetzeszweck des § 5j KSchG ist es, auch die Verständigung "von angeblichen 'Gewinnen' verschiedenster Art" als verpönte Werbemethode durch das Gewähren klagbarer Erfüllungsansprüche des Verbrauchers hintanzuhalten. Nur solche Zusendungen sind vom Anwendungsbereich der Regelung ausgenommen, die schon von vornherein "keine Zweifel offen lassen", dass der Gewinner eines Preisausschreibens erst in einer Ziehung oder auf andere Weise ermittelt werden muss.

Normen

KSchG §5c
KSchG §5j

1 Ob 303/02vOGH28.02.2003

Veröff: SZ 2003/20

1 Ob 118/03iOGH01.07.2003

Veröff: SZ 2003/75

1 Ob 148/03aOGH01.07.2003
1 Ob 261/03vOGH18.11.2003

nur: Nur solche Zusendungen sind vom Anwendungsbereich der Regelung ausgenommen, die schon von vornherein "keine Zweifel offen lassen", dass der Gewinner eines Preisausschreibens erst in einer Ziehung oder auf andere Weise ermittelt werden muss. (T1) Beisatz: Dies ist auch ausschlaggebend, wenn der Verbraucher lediglich überzeugt gewesen wäre, tatsächlich gewonnen zu haben, ohne eine konkrete Vorstellung über Art und Höhe des Gewinns zu haben. (T2)

7 Ob 249/03yOGH10.11.2003
7 Ob 25/05kOGH16.02.2005
2 Ob 34/05xOGH22.09.2005
2 Ob 31/04dOGH20.02.2006

Beisatz: Ob durch die Zusendung beim Erklärungsempfänger der Eindruck entstehen konnte, einen bestimmten Preis gewonnen zu haben, kann regelmäßig nur im Einzelfall entschieden werden. (T3)

3 Ob 230/05bOGH29.03.2006

Auch; Veröff: SZ 2006/41

9 Ob 82/06hOGH11.08.2006

nur T1

1 Ob 53/14xOGH24.04.2014

Vgl auch; Beisatz: § 5j KSchG soll ‑ auf dem Umweg über die Gewährung von Zahlungsansprüchen des angesprochenen Verbrauchers - Formen des Wettbewerbs mittels „Gewinnspielen“ verhindern, die eine unsachliche Beeinflussung des Kaufverhaltens beim Verbraucher bewirken können. Insbesondere soll hintangehalten werden, dass Verbraucher durch derartige Gewinnmitteilungen veranlasst werden (geschäftlichen) Kontakt zum Unternehmer aufzunehmen, in dessen Rahmen es allenfalls auch zu entgeltlichen Geschäften kommen kann, was vom Unternehmer in aller Regel beabsichtigt ist. Hauptzweck des § 5j KSchG ist es, die verbreitete aggressive Werbepraxis von Unternehmern abzustellen, vermeintliche Gewinnzusagen persönlich adressiert an Verbraucher zu verschicken, um diese zu Warenbestellung zu motivieren. (T4)

1 Ob 159/16pOGH19.10.2016

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Schafft ein Unternehmer die Möglichkeit, dass eine anonyme Gewinnzusage durch einen Fehler des von ihm mit der Versendung beauftragten Dienstleisters beim Beipacken an einen von ihm nicht angestrebten, aber auf der Sendung namentlich genannten Empfänger übermittelt wurde, hat er entsprechend dem Gesetzeszweck für die Gewinnzusage nach § 5c KSchG einzustehen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20030228_OGH0002_0010OB00303_02V0000_002

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