OGH 2Ob13/02d (RS0116203)

OGH2Ob13/02d28.9.2016

Rechtssatz

Der gemäß § 34 RAO bestellte mittlerweilige Stellvertreter hat durch die Bestimmungen über die Amtsfortführung ungeachtet des Umstands, dass er nicht in die bestehenden Vollmachtsverhältnisse eintritt, einen gesetzlichen Auftrag zur Fortführung des Unternehmens "Rechtsanwaltskanzlei". Der Umfang seiner gesetzlichen Vollmacht umfasst alles, was mit der Fortführung des Unternehmens verbunden ist. Er ist daher auch berechtigt, unternehmensbezogene Forderungen einzuziehen.

Normen

ABGB §1029 A1
RAO §34

2 Ob 13/02dOGH28.01.2002
7 Ob 101/16bOGH28.09.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_20020128_OGH0002_0020OB00013_02D0000_001

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