OGH 2Ob13/02d

OGH2Ob13/02d28.1.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann S*****, vertreten durch Dr. Silvia Franek, Rechtsanwältin in Baden, wider die beklagte Partei Christa K*****, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wegen Abgabe einer Löschungserklärung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 9. Oktober 2001, GZ 12 R 82/01v-35, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 20. Jänner 2001, GZ 23 Cg 236/99k-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Abgabe einer Löschungserklärung betreffend ein Pfandrecht, welches ob seines Hälfteeigentums an einer bestimmten Liegenschaft für eine Forderung des Dr. Viktor Franz P***** einverleibt ist. Er brachte vor, die offene Forderung des Dr. Viktor Franz P***** zu Handen dessen rechtsfreundlichen Vertreters und nach seinem Tod zu Handen des mittlerweiligen Stellvertreters Dr. Z***** jeweils in Raten berichtigt zu haben. Trotzdem habe die Beklagte die Abgabe der Löschungserklärung für das Pfandrecht verweigert. Der weitere Erbe habe dem Kläger bereits 1988 eine Löschungsquittung ausgestellt. Der Kläger sei aufgefordert worden, die Zahlungen an den Stellvertreter Dr. Z***** zu leisten. Es habe sich um einen Honoraranspruch aus einer Vertretung des Klägers in einer Zwangsversteigerungssache gehandelt. Nach der Klagseinbringung durch Dr. Viktor Franz P***** sei über dessen Honorar ein Vergleich abgeschlossen worden. Es habe sich nicht um ein Privatdarlehen des Dr. P***** gehandelt, sondern um einen verglichenen Honoraranspruch.

Die Beklagte wendete ein, vom Kläger keine Geldbeträge erhalten zu haben. Der mittlerweilige Stellvertreter sei nicht zum Zahlungsempfang berechtigt gewesen. Die Verlassenschaft nach Dr. P*****, dessen Erbin die Beklagte zur Hälfte sei, sei durch einen Verlassenschaftskurator vertreten gewesen. Beim zugezählten Darlehen habe es sich um eine "Privatforderung" Dris P***** gehandelt. Diese sei verglichen worden. Dr. Z***** wäre nicht berechtigt gewesen, das Darlehen zu kassieren; die Zahlung an ihn sei daher wirkungslos und nicht schuldbefreiend. Es habe sowohl eine Darlehens- als auch eine Honorarforderung Dris P***** existiert. Nur die Darlehensforderung sei für die pfandrechtliche Sicherstellung maßgebend gewesen, nicht jedoch die Honorarforderung. Dies ergebe sich auch aus dem Vergleich, in welchem eine Wertsicherungsklausel von 14 % Zinsen vereinbart worden sei, dies wäre mit der Honorarforderung, für welche nur 4 % Zinsen begehrt worden seien, nicht vereinbar.

Das Erstgericht gab den Klagebegehren statt, wobei im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen wurden:

Der Kläger gewährte im Jahre 1977 einem Ehepaar ein Darlehen in der Höhe von S 1,000.000 und beauftragte im Februar 1979 Dr. Viktor Franz P***** mit der gerichtlichen Eintreibung dieser Forderung. Das Vollmachtsverhältnis begann am 7. 2. 1979 und endete mit dessen Aufkündigung durch den Kläger am 30. 4. 1981. Zur Hereinbringung dieser Darlehensforderung riet Dr. P***** dem Kläger die Versteigerung einer bestimmten Liegenschaft anzustreben. Der Kläger folgte dem Rat und gab Dr. P***** den Auftrag, die Versteigerung einzuleiten. Dr. P***** erlegte für den Versteigerungstermin, der am 8. 4. 1980 stattfand, ein Vadium in der Höhe von S 170.000. Diese Forderung bildete neben einer weiteren Honoarforderung Dris P***** den Gegenstand eines Rechtsstreites vor dem Kreisgericht Wr. Neustadt zwischen Dr. P***** und dem Kläger. In diesem Verfahren wurde der Kläger von Dr. P***** auf Zahlung von S 367.272,93 geklagt; Dr. P***** brachte dazu vor, der Betrag von S 170.000 sei ein dem Kläger über dessen Ersuchen eingeräumtes kurzfristiges Darlehen gewesen. Vom Kläger wurden Schadenersatzansprüche eingewendet und ua vorgebracht, der Betrag über das geforderte Vadium sei "vom Depot" genommen worden und stamme nicht aus dem Vermögen Dris P*****. Am 30. 6. 1982 trat Ruhen dieses Verfahrens ein, weil am 4. 6. 1982 vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien ein prätorischer Vergleich geschlossen worden war. In diesem verpflichtete sich der Kläger zur Vermeidung eines Rechtsstreites und zur Beendigung des Verfahrens vor dem Kreisgericht Wr. Neustadt einen Betrag von S 275.000 in Raten zu bezahlen. Diese Forderung Dris P***** wurde ob einer dem Kläger gehörigen Liegenschaftshälfte sichergestellt (die Löschung dieses Pfandrechtes ist klagsgegenständlich). Weiters wurden Zinsen für den Fall des Verzuges und eine Wertsicherung vereinbart.

In Erfüllung dieses Vergleiches wurden vom Kläger je S 10.000 am 10. 5. und 10. 8. 1982 an den damaligen Rechtsvertreter Dris P***** überwiesen. Am 24. 11. 1982 überwies der Kläger direkt an Dr. P***** einen Betrag von S 964,74 und am 2. 11. 1983 einen Betrag von S 12.000 wiederum an den Vertreter Dris P*****.

Am 13. 12. 1982 verstarb Dr. P*****, mit Bescheid vom 17. 12. 1982 wurde Dr. G***** als mittlerweiliger Stellvertreter Dris P***** seines Amtes enthoben und an dessen Stelle Dr. Jakob Z***** zum mittlerweiligen Stellvertreter bestellt. Dr. Z***** führte den Kanzleibetrieb weiter und versuchte, die offenen Forderungen einbringlich zu machen, darunter auch die zu diesem Zeitpunkt noch nicht erledigte Forderung gegenüber dem Kläger. Dr. Z***** forderte den Kläger auf, die offenen Zahlungen zu seinen Handen zu leisten. Dem Kläger war bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, dass Dr. Z***** der mittlerweilige Stellvertreter des verstorbenen Dr. P***** war.

Da der Kläger offenkundig nicht in der Lage war, den offenen Rest gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten, traf er mit Dr. Z***** eine Ratenvereinbarung; er zahlte an Dr. Z***** insgesamt S 175.000 in verschiedenen Raten.

Nach dem Ableben Dris P***** waren als Erben dessen Sohn Dr. Robert P***** sowie die Beklagte berufen. Zwischen den Erben bestand Uneinigkeit über die Übertragung und Besorgung des Nachlasses; schließlich wurde Dr. Hans W***** zum Verlassenschaftskurator bestellt. Die Bestellung erfolgte, nachdem der Kläger seine Zahlungen gegenüber Dr. Z***** in Tilgung der Verbindlichkeit aus dem Vergleich vom 4. 6. 1982 vollständig erbracht hatte.

Die vom Kläger geleisteten Zahlungen wurden von Dr. Z***** ua dazu verwendet, die mit der Weiterführung der Kanzlei verbundenen Kosten zu begleichen; Dr. Z***** kompensierte vorerst auch mit Honoraransprüchen, die ihm aus der Fortführung des Kanzleibetriebes entstanden waren und gegenüber der Beklagten als Erbin geltend gemacht werden konnten.

Dr. Z***** verfasste eine Aufstellung, die sämtliche Zahlungen des Klägers zur Tilgung der offenen Verbindlichkeit enthält, sie wurde der Beklagten übermittelt. Die letzte Zahlung des Klägers auf die offene Forderung erfolgte am 5. 10. 1983.

Am 9. 10. 1984 teilte Dr. Z***** in der Verlassenschaftssache Dris P***** einem Notar mit, dass er in der Anlage eine Aufstellung der "für die Verlassenschaft nach Dr. P***** hereingebrachten Forderungen (Honorare und Darlehen S***** [= Kläger])" finde. Die Formulierung "Honorare und Darlehen S*****" konnte das Erstgericht nicht aufklären.

Während der erblasserische Sohn Dris P***** über Ersuchen des Klägers eine Löschungsquittung ausstellte, weigerte sich die Beklagte, dies zu tun.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es könne durchaus sein, dass Dr. Viktor Franz P***** dem Kläger kurzfristig ein Darlehen zum Erlag des Vadiums zur Verfügung gestellt habe. Soferne vorerst eine Darlehensforderung neben einem Honoraranspruch gegeben gewesen sein sollte, hätten die Streitteile darüber einen Vergleich geschlossen. Dieser sei in Ansehung des ursprünglichen und strittigen Schuldverhältnisses als Neuerungsvertrag anzusehen. Der Kläger sei seinen Verpflichtungen aus diesem Vergleich zur Gänze nachgekommen. Er habe darauf vertrauen können, dass er seine Zahlungen schuldbefreiend zu Handen Dris Z***** erbracht habe. Honorarforderungen und Vertretungskosten seien solche Ansprüche, die auch vom mittlerweiligen Stellvertreter geltend gemacht und eingetrieben werden könnten. Dr. Z***** habe von diesem Recht Gebrauch gemacht. Die Beklagte sei daher zur Unterfertigung der Löschungsquittung verpflichtet.

Das von der Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.

Einem Rechtsanwalt sei ua im Falle des Erlöschens seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch Tod gemäß § 34 Abs 4 RAO ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Dieser mittlerweilige Stellvertreter trete durch seine Bestellung nicht in das Vollmachtsverhältnis mit der Partei ein. Es obliege ihm die Vertretung des verstorbenen Rechtsanwaltes hinsichtlich der Rechte und Verbindlichkeiten gegenüber Klienten. Die "Rechtsanwaltskanzlei" bleibe dadurch als Unternehmen bestehen. Der mittlerweilige Stellvertreter sei dem Verlassenschaftsgericht (und in der Folgen den Erben) zur Rechnungslegung verpflichtet.

Unstrittig stehe fest, dass im Zusammenhang mit dem Zwangsversteigerungsverfahren über Auftrag des Klägers Dr. P***** für diesen auch ein Vadium von S 170.000 erlegt habe, das (möglicherweise) ein Darlehen des Dr. P***** an den Kläger dargestellt habe. Dieses Darlehen habe Dr. P***** aber (gegebenenfalls) dem Kläger nicht als Privatmann gewährt, sondern sehr wohl als Rechtsanwalt im Zuge seiner Vertretungstätigkeit.

Nach dem Tode Dris P***** sei der mittlerweilige Stellvertreter Dr. Z***** berechtigt und verpflichtet gewesen, die Vertretungskosten und ein "allfälliges" im Rahmen des rechtsanwaltlichen Unternehmens Dris P***** an einen Klienten gewährtes Darlehen einzufordern und zu kassieren. Ob der über diese Forderungen abgeschlossene Vergleich nur Bereinigungswirkung oder auch novierende Wirkungen entfalten sollte, könne dahingestellt bleiben. Selbst wenn der Vergleich auch teilweise ein vom Rechtsanwalt dem Klienten gewährtes Darlehen erledigen habe sollen, bleibe die Forderung auf Rückzahlung daraus eine solche des Rechtsanwaltes als Unternehmer. Der Kläger habe seine Schuld gegenüber Dr. P***** vollständig und schuldbefreiend an Dr. Z***** als mittlerweiligen Stellvertreter geleistet. Es sei Sache der Beklagten, sich mit diesem als mittlerweiligen Stellvertreter auseinanderzusetzen. Unstimmigkeiten in der Abrechnung zwischen Dr. Z***** und der Beklagten gingen nicht zu Lasten des Klägers.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob (und wie lange) ehemalige Klienten eines Rechtsanwaltes Forderungen des verstorbenen Rechtsanwaltes aus dessen Vertretungstätigkeit, aber auch aus im Zuge der rechtsanwaltlichen Tätigkeit dem Klienten gewährten Darlehen mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der Verlassenschaft und den Erben an den mittlerweiligen Stellvertreter zahlen dürften.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beteiligte sich nicht am Revisionsverfahren.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wurde geprüft, er ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im Übrigen macht die Beklagte in ihrem Rechtsmittel geltend, das Berufungsurteil enthalte keine Begründung, woraus zu entnehmen sei, "inwiefern die hier zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen nicht anzuwenden wären". Die wesentlichen Fragen, ob der Kläger an den mittlerweiligen Stellvertreter schuldbefreiend gezahlt habe und zu wessen Lasten es gehe, wenn die Klägerin das Geld nicht erhalten habe, seien ungeprüft geblieben. Wie sich aus dem Sachverhalt ergebe, habe Dr. P***** dem Kläger das begehrte Darlehen aus seinem persönlichen Vermögen gegeben. Das Berufungsgericht versage, wenn es vermeine, das gegenständliche Problem damit gelöst zu haben, dass es das Darlehen dem Erblasser als Rechtsanwalt zuordne und dieses nun der Verfügungsgewalt des mittlerweiligen Stellvertreters übertrage. Dem Rechtsanwalt seien grundsätzlich sämtliche Einnahmen als persönliches Vermögen zuzuschreiben. In steuerrechtlicher Hinsicht sei er Einnahmen-Ausgabenrechner und könne nur solche Ausgaben steuerlich absetzen, die er für die Aufrechterhaltung seiner Rechtsanwaltskanzlei tätige. Darlehen, die er allenfalls von seinem Kanzleikonto gewähre, könnten auch dann nicht als Ausgabe steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie notleidend geworden seien. Das durch einen Rechtsanwalt gewährte Darlehen sei somit kein Betriebsvermögen und stamme immer aus seinem Eigentum. Eine Darlehensvergabe als Rechtsanwalt hätte somit für einen Rechtsanwalt keinen erkennbaren Sinn. Der mittlerweilige Stellvertreter sei keinesfalls berechtigt, über das Vermögen des Erblassers zu verfügen. Es sei ihm aber erlaubt, Honorareinnahmen für die Aufrechterhaltung des Kanzleibetriebes heranzuziehen. Grundsätzlich sei seine Tätigkeit einer Vereinbarung mit den Erben unterworfen. Da der mittlerweilige Stellvertreter den Kläger niemals vertreten habe, habe er das übernommene Darlehen auch nicht aufrechnen können. Die Zahlung des Klägers an den mittlerweiligen Stellvertreter sei daher für den Kläger so lange nicht schuldbefreiend, als die Beklagte ihre anteilige Hälfte nicht in Händen halte. Es sei Sache des Klägers, den mittlerweiligen Stellvertreter zu veranlassen, das für die Beklagte übernommene Geld an diese weiterzuleiten. Daraus folge, dass die Beklagte nicht dazu verhalten sei, eine Löschungsquittung auzustellen.

Insoweit mit diesen Ausführungen von den Feststellungen der Vorinstanzen abgegangen wird oder sie rein polemisch sind ("Das Berufungsgericht versagt, wenn ..."), ist darauf nicht einzugehen.

Im Übrigen wurde hiezu erwogen:

Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist höchstpersönlich und geht mit dem Tod des Berechtigten unter. Für diesen Fall war von der Rechtsanwaltskammer gemäß § 34 Abs 3 Z 1 RAO (in der hier noch maßgeblichen Fassung) ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Obwohl dieser durch seine Bestellung nicht automatisch in die Vollmachtsverhältnisse des Klienten mit dem verstorbenen Rechtsanwalt eintritt, wird doch dadurch eine Weiterführung der Kanzlei und sohin des Unternehmens bewirkt. Dabei ist es ohne Belang, dass dem früheren Unternehmensinhaber keine neuen Aufträge mehr erteilt werden können, weil die Bestimmungen über die Amtsfortführung durch den mittlerweiligen Stellvertreter einen gesetzlichen Auftrag zur Unternehmensfortführung des verstorbenen Rechtsanwaltes darstellen (AnwBl 1993, 196 = MietSlg 44.327). Der mittlerweilige Stellvertreter führt sohin das Unternehmen "Rechtsanwaltskanzlei" und ist insoweit Vertreter des Unternehmensträgers, d.i. im vorliegenden Fall die Verlassenschaft nach dem verstorbenen Rechtsanwalt Dr. P*****. Der Umfang seiner Vollmacht umfasst all das, was die Führung des Unternehmens selbst erfordert und was damit gewöhnlich verbunden ist (§ 1029 ABGB). Ohne Zweifel ist es mit der Führung des Unternehmens "Rechtsanwaltskanzlei" verbunden, unternehmensbezogene Forderungen einzuziehen und kann insoweit mit schuldbefreiender Wirkung an den mittlerweiligen Stellvertreter bezahlt werden. Ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen wurden vom Kläger unternehmensbezogene Forderungen beglichen. Soweit es sich um Honorarforderungen des verstorbenen Rechtsanwaltes handelt, ist dies evident. Aber auch dann, wenn der verstorbene Rechtsanwalt dem Kläger ein Darlehen zum Erlag eines Vadiums gewährt hätte, wäre die Rückzahlungsforderung mit dem Unternehmen der Rechtsanwaltskanzlei verbunden, weil Dr. P***** über Auftrag des Klägers die Liegenschaftsversteigerung betrieb und für diesen beim Versteigerungstermin das Vadium von S 170.000 erlegte. Auch wenn Dr. P***** dem Kläger dadurch ein Darlehen gewährt haben sollte, wäre dies im Rahmen der auf Dauer angelegten Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit (§ 1 Abs 2 KSchG) der Rechtsanwaltskanzlei geschehen, weshalb das diesbezügliche Rechtsgeschäft unternehmensbezogen wäre.

Daraus folgt, dass der Kläger mit schuldbefreiender Wirkung an den mittlerweiligen Stellvertreter als Vertreter des Unternehmensträgers (Verlassenschaft nach Dr. P*****) bezahlen konnte.

Die Beklagte hat daher dem Kläger auch eine Löschungsquittung auszustellen (Hofmann in Rummel, ABGB³, § 469 Rz 4), weshalb ihrer Revision nicht Folge zu geben war.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.

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