Rechtssatz
Die Bestimmung des § 139 Abs 6 GSVG idF des StrukturanpassungsG 1996 ist daher dahin zu verstehen, dass auch mit den Kindererziehungszeiten 80 vH der höchsten (entweder jener nach der Berechnung nach § 122 Abs 1 bzw § 126 GSVG oder der pauschalen für Zeiten der Kindererziehung) Bemessungsgrundlage nicht überschritten werden dürfen und dabei die Gesamtbemessungsgrundlage nach § 125 GSVG außer Betracht zu bleiben hat. Diese Rechtslage gilt auch für das Übergangsrecht (vgl § 266 Abs 18 GSVG), weil bereits § 139 Abs 4 GSVG idF der 20. GSVG Nov (BGBl 1994/21) eine gleichlautende Limitierungsbestimmung enthält (Gegen diese Regelung bestehen trotz des Umstands, dass dadurch in gewissen Fällen [Kindererziehungszeiten im Ergebnis nicht zu einer Pensionserhöhung führen] keine verfassungsrechtlichen Bedenken).
10 ObS 3/08a | OGH | 04.03.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Dem eindeutigen Wortlaut des § 607 Abs 15 ASVG ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, dass eine allfällig höhere Gesamtbemessungsgrundlage nicht über die Bemessungsgrundlagen nach den §§ 238 Abs 1, 239 Abs 1, 241 ASVG hinaus zum Tragen kommen soll. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20011030_OGH0002_010OBS00317_01T0000_001
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