OGH 2Ob182/01f (RS0115544)

OGH2Ob182/01f31.3.2016

Rechtssatz

Die erst nach Ablauf des Kündigungstermins ausgesprochene Genehmigung einer vollmachtslosen Kündigung eines Pachtverhältnisses durch den Geschäftsherrn kann wegen der grundsätzlichen Bedingungsfeindlichkeit von Aufkündigungen die ohne Vollmacht ausgesprochene Aufkündigung nicht mehr wirksam machen.

Normen

ABGB §897
ABGB §1016

2 Ob 182/01fOGH09.08.2001
8 Ob 94/12zOGH04.03.2013

Auch

9 ObA 88/14bOGH29.10.2014

Vgl auch; Beisatz: Die nachträgliche Genehmigung der ohne erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats durch den Bürgermeister als falsus procurator ausgesprochenen Kündigung eines Vertragsbediensteten ist unwirksam, wenn die Genehmigung nicht so rechtzeitig erfolgt, dass dem Vertragsbediensteten die volle Kündigungsfrist zum beabsichtigten Kündigungstermin gewahrt bleibt. (T1)

1 Ob 201/15pOGH31.03.2016

Auch; Beisatz: Hier: Die durch den Vorstand der beklagten Agrargemeinschaft als dem unzuständigen Organ ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Pachtvertrags war wegen ihrer Bedingungsfeindlichkeit nicht bloß schwebend unwirksam, sondern grundsätzlich wirkungslos und konnte auch nicht durch die in der Vollversammlung beschlossene Genehmigung nachträglich saniert werden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20010809_OGH0002_0020OB00182_01F0000_001

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