OGH 1Ob115/58; 5Ob300/71; 8Ob537/82; 7Ob534/83; 5Ob502/85; 6Ob655/84; 2Ob686/87 (RS0012282)

OGH1Ob115/58; 5Ob300/71; 8Ob537/82; 7Ob534/83; 5Ob502/85; 6Ob655/84; 2Ob686/8730.8.2016

Rechtssatz

Vor Einantwortung kann nur der Nachlass wegen einer den Nachlass betreffenden Verpflichtung oder auf Feststellung der Zugehörigkeit eines Rechts zum Nachlass geklagt werden, nicht aber die (erbserklärten) Erben.

Normen

ABGB §547

1 Ob 115/58OGH30.04.1958
5 Ob 300/71OGH17.11.1971
8 Ob 537/82OGH30.09.1982

Beisatz: Denn durch die Antretung des Nachlasses rückt der Erbe noch nicht in dessen Schuldnerstellung ein. (T1)

7 Ob 534/83OGH24.03.1983

Ähnlich; Beisatz: Hier: Pflichtteilsklage (T2)

5 Ob 502/85OGH12.02.1985

Beisatz: Hier: Vermächtnisklage (T3) <br/>Veröff: EvBl 1986/11 S 47

6 Ob 655/84OGH27.02.1986

Auch

2 Ob 686/87OGH17.05.1988

Auch; Beis wie T2; Veröff: JBl 1989,172

1 Ob 530/95OGH27.03.1995

Auch

1 Ob 600/95OGH29.08.1995

Auch

10 Ob 2113/96zOGH12.09.1996

Beisatz: Bis zur Einantwortung einer Verlassenschaft ist Partei in einem Zivilprozess immer nur der ruhende Nachlass, nicht also die Erben beziehungsweise ein nach § 810 ABGB, § 145 AußStrG bestellter Verlassenschaftskurator; beide (Erben wie Kurator) sind immer nur Vertreter des jeweiligen Nachlasses und nehmen insoweit nur eine den Streitgenossen ähnliche Stellung ein, ohne selbst Streitgenossen zu sein, weil dies ihre Parteistellung voraussetzen würde. (T4)

2 Ob 316/02pOGH30.01.2003

Vgl auch; Beis wie T2

4 Ob 235/06xOGH13.02.2007

Beis wie T2

2 Ob 166/12vOGH20.09.2012

Auch; Beisatz: Der ruhende Nachlass ist als juristische Person Rechtsträger und Besitzer, er ist parteifähig und nur er und nicht der Erbe bis zur Einantwortung aktiv und passiv klagslegitimiert. Erst danach existiert er nicht mehr. (T5)

1 Ob 182/15vOGH22.12.2015

Vgl; Beis wie T5

1 Ob 148/16wOGH30.08.2016

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19580402_OGH0002_0010OB00115_5800000_001

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