OGH 2Ob119/15m (RS0130397)

OGH2Ob119/15m12.10.2015

Rechtssatz

In Österreich hat sich ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise gebildet, dass ein einsichtiger und vernünftiger Motorradfahrer wegen der erhöhten Eigengefährdung entsprechende Motorradschutzkleidung trägt. Das Fahren ohne solche Kleidung kann daher ein Mitverschulden des geschädigten Motorradfahrers begründen.

Normen

ABGB §1304 BIIc
KFG §106 Abs7

2 Ob 119/15mOGH12.10.2015

Beisatz: Hier: Auch bei kurzen Überlandfahrten mit hoher Geschwindigkeit (ca 100 km/h). (T1); Veröff: SZ 2015/110

Dokumentnummer

JJR_20151012_OGH0002_0020OB00119_15M0000_001

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