OGH 6Ob46/15f (RS0130581)

OGH6Ob46/15f1.9.2015

Rechtssatz

Bei der gerichtlichen Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen handelt es sich um ein Rechtsfürsorgeverfahren, nicht um eine Entscheidung über eigene materielle Ansprüche der (oder gegen die) Privatstiftung; es geht vielmehr um einen Akt vorsorgender richterlicher Rechtsgestaltung.

Normen

PSG §27 Abs1
PSG §27 Abs2

6 Ob 46/15fOGH01.09.2015

Veröff: SZ 2015/89

6 Ob 72/18hOGH28.06.2018

Auch; nur: Bei der gerichtlichen Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen handelt es sich um ein Rechtsfürsorgeverfahren. (T1)<br/>Veröff: SZ 2018/54

Dokumentnummer

JJR_20150901_OGH0002_0060OB00046_15F0000_001

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