Rechtssatz
Der Gesetzgeber wollte dem Verbraucher ganz bewusst bei Vertragsabschluss in den Räumen des Vertreters oder Geschäftspartners des Unternehmers grundsätzlich ein Rücktrittsrecht einräumen. Eine umfassende analoge Anwendung des § 3 Abs 1 KSchG auf derartige Räume scheidet aus. Es scheidet aber auch eine teleologische Reduktion dieser Bestimmung auf jene Fälle aus, in denen es tatsächlich zu keiner Überrumpelung gekommen ist (so schon 5 Ob 509/92; 7 Ob 508/93). Zu berücksichtigen ist jedoch der Gesetzeszweck, dem Verbraucher eine ausreichende Überlegungsfrist zu geben und ihn keiner Zwangssituation auszusetzen.
8 Ob 70/15z | OGH | 25.11.2015 |
Auch; Beisatz: Eine teleologische Reduktion der Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der konkreten Überrumpelungsgefahr kommt grundsätzlich nicht in Frage. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20071107_OGH0002_0060OB00110_07F0000_006
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