OGH 17Ob15/07s (RS0122382)

OGH17Ob15/07s17.2.2015

Rechtssatz

Die Marke ist stets im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die Schutz begehrt wird, und auf das Publikum, an das sich die Marke richtet, zu prüfen. Prüfmaßstab des öffentlichen Interesses für beschreibende Marken ist das europäische Freihaltebedürfnis. Dabei kommt es auch darauf an, ob ein künftiges Bedürfnis vernünftigerweise zu erwarten ist.

Eintragungshindernis

 

Normen

Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art7

17 Ob 15/07sOGH07.08.2007
4 Ob 13/15pOGH17.02.2015

Auch; Beisatz: Der Schutz der Marke richtet sich dabei nach dem von den Dienstleistungen angesprochenen Publikum. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20070807_OGH0002_0170OB00015_07S0000_004

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