OGH 5Ob26/07w (RS0121905)

OGH5Ob26/07w19.6.2015

Rechtssatz

Arbeiten, die der Behebung von Baugebrechen, die die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, dienen, sind als privilegierte Arbeiten grundsätzlich auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs 1 Z 1 WEG unabhängig von der Höhe der damit verbundenen Kosten durchzuführen. Nur dann, wenn die Maßnahme nicht mehr als Erhaltungsmaßnahme qualifiziert werden kann, weil die Kosten des Aufwands im Verhältnis zum Wert der Gesamtliegenschaft wirtschaftlich unvertretbar sind, liegt keine Instandhaltungspflicht nach § 30 Abs 1 Z 1 bzw § 28 Abs 1 Z 1 mehr vor, was im konkreten Fall zum rechtlichen Untergang des Wohnungseigentums führen könnte. Wenn die Sanierung als Erhaltungsmaßnahme angesehen werden kann, dann stellt die Wiederherstellung eines wie hier einsturzgefährdeten Gebäudetrakts eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung dar, die die Minderheit an einen gültig zustande gekommenen Mehrheitsbeschluss bindet.

Normen

WEG 2002 §28 Abs1 Z1
WEG 2002 §29
WEG 2002 §30 Abs1 Z1
WEG 2002 §35

5 Ob 26/07wOGH20.03.2007

Veröff: SZ 2007/41

5 Ob 187/07xOGH15.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Privilegierte Arbeiten, also solche, die kraft eines öffentlich-rechtlichen Auftrags jedenfalls durchzuführen sind, sind aufgrund des Verweises des § 28 Abs 1 Z 1 WEG auf § 3 MRG in Anbetracht des Abs 3 Z 2 lit a leg cit vom Bereich der ordentlichen Verwaltung umfasst. (T1); Beisatz: Hier: Rechtskräftig aufgetragene Feuerschutzmaßnahmen. (T2)

5 Ob 227/12mOGH14.02.2013

Auch

5 Ob 111/15gOGH19.06.2015

nur: Arbeiten, die der Behebung von Baugebrechen, die die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, dienen, sind als privilegierte Arbeiten grundsätzlich auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs 1 Z 1 WEG unabhängig von der Höhe der damit verbundenen Kosten durchzuführen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20070320_OGH0002_0050OB00026_07W0000_001

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