OGH 7Ob138/05b (RS0121649)

OGH7Ob138/05b26.11.2015

Rechtssatz

Zu den Wiederbeschaffungskosten gehören nach der Judikatur die Kosten für die Einverleibung und die Vertragserrichtung. Es fallen also 3,5 % Grunderwerbssteuer (§ 7 Z 3 GrEStG) und 1 % Eintragungsgebühr (TP 9b Z 1 GGG) an. Da es in letzter Zeit zur Sicherung des Leistungsaustausches immer notwendiger ist, einen Treuhänder bei der Abwicklung von Liegenschaftskäufen einzuschalten, ist von Vertragserrichtungskosten im weiteren Sinn im höheren Bereich auszugehen, sodass es gerechtfertigt erscheint die Pauschalentschädigung insgesamt mit 9 % festzusetzen.

Normen

EisbEG §4 Abs1 A
GrEStG §7 Z3

7 Ob 138/05bOGH19.10.2005
4 Ob 213/10tOGH18.01.2011

Auch; Beisatz: Sind solche Kosten bereits konkret angefallen, ist auf deren Höhe abzustellen, andernfalls gebührt eine Pauschalentschädigung. (T1)

1 Ob 138/13wOGH27.02.2014

Vgl auch

8 Ob 84/13fOGH26.05.2014

Vgl auch; Beisatz: Sind die Kosten für eine Wiederbeschaffung konkret nicht angefallen, dann gebührt eine Pauschalentschädigung als Prozentsatz vom Wert der enteigneten Liegenschaft, wofür in der Regel 9 % des Verkehrswerts angemessen sind. (T2)

6 Ob 203/15vOGH26.11.2015

Vgl

8 Ob 113/15yOGH25.11.2015

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20051019_OGH0002_0070OB00138_05B0000_001

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