OGH 9ObA31/05g (RS0119926)

OGH9ObA31/05g28.10.2015

Rechtssatz

Schließen die Betriebsparteien eine „freie Betriebsvereinbarung", kann den Parteien des Einzeldienstvertrags, in den die Regelungen dieser „Betriebsvereinbarung" (hier: jährliche Gehaltsanpassungen nach einem branchenfremden Kollektivvertrag) eingeflossen sind, ohne weiteres unterstellt werden, jenes Verständnis der „freien Betriebsvereinabrung" für und gegen sich gelten lassen zu wollen, das die Betriebsparteien bei Abschluss der „freien Betriebsvereinbarung" hatten, oder das ihnen zumindest vernünftigerweise bei deren Auslegung zuzusinnen ist (hier: Gültigkeit der Bestimmungen des branchenfremden Kollektivvertrags über die Gehaltsanpassungen nur bis zum Abschluss eines brancheneigenen Kollektivvertrags).

Normen

ArbVG §3 Abs1

9 ObA 31/05gOGH11.05.2005

Veröff: SZ 2005/74

8 ObA 39/08fOGH16.06.2008

Vgl auch

9 ObA 109/15tOGH28.10.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_20050511_OGH0002_009OBA00031_05G0000_001

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