Normen
10 Ob 84/04g | OGH | 25.01.2005 |
Veröff: SZ 2005/6 |
3 Ob 114/14g | OGH | 21.08.2014 |
4 Ob 42/15b | OGH | 19.05.2015 |
Aber; Beisatz: Dies gilt nicht für die prozessuale Aufrechnung. Reiht der Beklagte mehrere eingewendete Gegenforderungen nicht, liegt es im Ermessen des Gerichts, aufgrund prozessökonomischer Erwägungen die Verhandlung zumindest faktisch auf eine der Gegenforderungen zu beschränken. Werden mehrere Gegenforderungen eingewendet, muss sich daher zumindest aus den Gründen des Urteils ergeben, welche dieser Forderungen in welchem Ausmaß von der Rechtskraft erfasst und damit ‑ aus materiell‑rechtlicher Sicht ‑ getilgt wird. (T1); Veröff: SZ 2015/46 |
Dokumentnummer
JJR_20050125_OGH0002_0100OB00084_04G0000_001
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