OGH 1Ob279/02i (RS0117583)

OGH1Ob279/02i22.1.2015

Rechtssatz

Gelangt Wasser auf ein benachbartes Grundstück, dann ist Ausgangspunkt der Lösung der nachbarrechtlichen Konfliktsituation stets der natürliche (unregulierte) Zustand eines Gewässers. Die mit dem von der Natur vorgesehenen Wasserlauf verbundenen Nachteile treffen grundsätzlich jenen, in dessen Vermögen sie sich ereignen. Steuert jemand einige Zeit hindurch den natürlichen Abfluss aus einem Teich, hält er diese Vorkehrungen instand und verschafft damit dem Nachbarn einen Vorteil für dessen Grundstück, weil das Teichwasser dieses nicht oder in geringerem Ausmaß als infolge der natürlichen Abflussverhältnisse überflutete, erwächst dem Nachbarn kein Recht, dass dieser Zustand erhalten bliebe. Auch § 39 WRG verbietet nur jene Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse, die sich zum Nachteil des Nachbarn auswirkten.

Normen

ABGB §364 Abs2 B1
WRG §39

1 Ob 279/02iOGH25.03.2003
1 Ob 11/06hOGH07.03.2006

nur: Ausgangspunkt der Lösung der nachbarrechtlichen Konfliktsituation ist stets der natürliche (unregulierte) Zustand eines Gewässers. Die mit dem von der Natur vorgesehenen Wasserlauf verbundenen Nachteile treffen grundsätzlich jenen, in dessen Vermögen sie sich ereignen. (T1); Beisatz: Hier: Abfließen von Schlamm auf ein Nachbargrundstück infolge von Bodenerosion oder Murenabgängen. (T2)

1 Ob 227/10dOGH23.02.2011

nur: Auch § 39 WRG verbietet nur jene Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse, die sich zum Nachteil des Nachbarn auswirkten. (T3)

1 Ob 64/12mOGH26.04.2012

Vgl auch; nur: Gelangt Wasser auf ein benachbartes Grundstück, dann ist Ausgangspunkt der Lösung der nachbarrechtlichen Konfliktsituation stets der natürliche (unregulierte) Zustand eines Gewässers. Die mit dem von der Natur vorgesehenen Wasserlauf verbundenen Nachteile treffen grundsätzlich jenen, in dessen Vermögen sie sich ereignen. (T4)

10 Ob 45/14mOGH26.08.2014

Auch

1 Ob 4/15tOGH22.01.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_20030325_OGH0002_0010OB00279_02I0000_001

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