OGH 8ObA10/02g (RS0117056)

OGH8ObA10/02g19.3.2015

Rechtssatz

Umfangreiche Berechnungen sollen dem Obersten Gerichtshof, selbst wenn er sie aufgrund der Aktenlage vornehmen könnte, erspart bleiben.

Normen

ZPO §510 Abs1

8 ObA 10/02gOGH19.09.2002
8 ObS 22/03yOGH26.02.2004
10 ObS 20/04wOGH27.07.2004

Beisatz: Durch die Berechnung durch das Berufungsgericht wird diese im Instanzenzug überprüfbar. (T1)

10 ObS 130/09dOGH10.11.2009

Auch; Beis ähnlich wie T1

8 ObA 33/12dOGH29.04.2013

Auch

1 Ob 119/14bOGH19.03.2015

Vgl auch; Beisatz: Von dieser Bestimmung sind Berechnungen erfasst, für deren Erledigung die Entscheidungsgrundlagen bereits vollständig vorliegen, die dem Obersten Gerichtshof jedoch wegen des nach Lösung aller erheblichen Rechtsfragen noch erforderlichen Zeitaufwands erspart bleiben sollen. (T2)<br/>Beisatz: Dies muss umso mehr für die Kostenfrage gelten. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Größenschluss aus § 70 Abs 3 letzter Satz AußStrG 2005. (T4); Veröff: SZ 2015/20<br/>

Dokumentnummer

JJR_20020919_OGH0002_008OBA00010_02G0000_002

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