OGH 10Ob205/01x (RS0116075)

OGH10Ob205/01x15.12.2015

Rechtssatz

Ist die Unmöglichkeit der Werkausführung dem Werkunternehmen zuzurechnen (Verletzung der Warnpflicht) und trifft den Werkbesteller daran ein Mitverschulden, ist der Entgeltanspruch des Unternehmers entsprechend der Mitverschuldensquote zu mindern. Entweder beläuft sich die Höhe des Werklohnanspruches auf die dem Verschuldensanteil des Bestellers entsprechende Quote vom vereinbarten Entgelt oder, umgekehrt, der Besteller hat bei Vorauszahlung eine Leistungskondiktion (§ 1435) auf einen Teil des hingegebenen Geldbetrages, der sich nach dem Mitverschulden des Unternehmers richtet.

Normen

ABGB §1168a
ABGB §1304 D

10 Ob 205/01xOGH12.02.2002

Veröff: SZ 2002/23

6 Ob 274/04vOGH19.05.2005

nur: Ist die Unmöglichkeit der Werkausführung dem Werkunternehmen zuzurechnen (Verletzung der Warnpflicht) und trifft den Werkbesteller daran ein Mitverschulden, ist der Entgeltanspruch des Unternehmers entsprechend der Mitverschuldensquote zu mindern. (T1)

9 Ob 64/06mOGH12.07.2006

nur T1

1 Ob 52/10vOGH20.04.2010

nur T1

8 Ob 97/15wOGH15.12.2015

Vgl auch; Beisatz: Die Mithaftung des Bestellers setzt eine ihm unmittelbar oder mittelbar zurechenbare Obliegenheitsverletzung voraus. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20020212_OGH0002_0100OB00205_01X0000_002

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