Normen
EGV Maastricht Art86
EG Amsterdam Art82
KartG 1988 §34
KartG 1988 §35
KartG §5 Abs1 Z5
16 Ok 5/98 | OGH | 18.06.1998 |
16 Ok 43/05 | OGH | 17.10.2005 |
Auch; Beisatz: Missbräuchlich ist jedes Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, die Struktur eines Marktes mit leistungsfremden Mitteln zu beeinflussen; ob die Mitbewerber dem marktmissbräuchlichen Verhalten standhalten können oder nicht, ist für den Tatbestand des § 35 Abs 1 KartG ohne Bedeutung. Eine allgemeine Rechtfertigung missbräuchlichen Verhaltens lässt sich nicht aus dem Interesse an der Bereicherung der Medienvielfalt (hier: durch Herausgabe einer neuen Tageszeitung) ableiten. Marktbeherrschende Unternehmen tragen besondere Verantwortung für die Gewährleistung unverfälschten Wettbewerbs, so dass ihnen auch in Verteidigungssituationen nur die Mittel eines fairen Leistungswettbewerbs zur Verfügung stehen. Hier: Keine Kampfpreisunerbietung, wenn die Preise der Zeitung der Antragsgegnerinnen rund 45% unter jenen der Mitbewerber liegen, wofür plausible Gründe vorliegen, die Finanzkraft der Antragstellerin jene der Antragsgegnerin bei weitem überwiegt und eine Vernichtungsabsicht nicht festgestellt werden konnte. (T1) |
4 Ob 60/09s | OGH | 14.07.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Unter „predatory pricing" im Sinne der Rsp des EuGH zu Art 82 EG fällt der Verkauf unter den eigenen durchschnittlichen variablen Kosten oder, jedoch nur bei Verdrängungsabsicht, der Verkauf unter den eigenen Vollkosten. (T2)<br/>Beisatz: Die in der Lehre gelegentlich vorkommende Gleichsetzung von „predatory pricing" und dem Verkauf unter dem Einstandspreis ist alles andere als zwingend; vielmehr ordnet § 5 Abs 1 Z 5 KartG eine „schematische", sehr hoch angesetzte Grenze an, die zum allgemeinen, in der Rechtsprechung zur Generalklausel begründeten Verbot des predatory pricing hinzutritt. (T3)<br/>Veröff: SZ 2009/94 |
4 Ob 113/14t | OGH | 17.07.2014 |
Vgl auch |
16 Ok 9/15g | OGH | 08.10.2015 |
Dokumentnummer
JJR_19980618_OGH0002_0160OK00005_9800000_004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)