OGH 4Ob140/93 (RS0078700)

OGH4Ob140/9317.11.2015

Rechtssatz

Auch ein Leser, dem die unterschiedlichen Arten der Auflagen - nämlich die gedruckte, die verbreitete und die verkaufte Auflage nicht geläufig sind, muss beim Lesen des Ausdruckes "Druckauflage" erkennen, dass damit eine besondere Art der Auflage, nämlich die Zahl der gedruckten Stücke, gemeint ist. Es besteht daher keine Verpflichtung, beim Gebrauch des Wortes "Druckauflage" immer wieder darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um die "Verkaufsauflage" oder dergleichen handle.

Normen

UWG §2 C2a
UWG §2 D11

4 Ob 140/93OGH12.10.1993
4 Ob 152/12zOGH18.10.2012

Vgl auch

4 Ob 122/15tOGH20.10.2015

Auch; Beisatz: Das Wissen, dass die Druckauflage von der Verkaufsauflage abweicht, kann bei den angesprochenen Verkehrskreisen vorausgesetzt werden oder ist für sie nicht relevant. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Suggeriert die Werbung, dass die Druckauflage allein maßgebendes Kriterium für den wirtschaftlichen Erfolg einer Zeitung ist, ist sie irreführend. (T2)<br/><br/>

4 Ob 168/15gOGH17.11.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19931012_OGH0002_0040OB00140_9300000_001

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