OGH 13Os116/76 (RS0091187)

OGH13Os116/7622.7.2015

Rechtssatz

Dieser Erschwerungsgrund erfaßt die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen (nicht bloß Delikte), sodaß gesondert eine "Wiederholung" als erschwerend nicht gewertet werden kann.

Normen

StGB §33 Z1

13 Os 116/76OGH16.09.1976
13 Os 18/79OGH01.03.1979

Ähnlich; Beisatz: Die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art ist ein Erschwerungsgrund. (T1)

11 Os 129/80OGH24.09.1980

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: § 33 Z 1 StGB enthält eine Aufzählung mehrerer Erschwerungsumstände. (T2)

12 Os 147/81OGH29.10.1981

Ähnlich; Beis wie T1

12 Os 5/82OGH11.03.1982

Vgl auch; Beis wie T1

9 Os 64/84OGH19.06.1984

Vgl auch

10 Os 104/85OGH10.09.1985

Ausdrücklich gegenteilig

10 Os 142/85OGH17.12.1985

Ausdrücklich gegenteilig

9 Os 174/85OGH11.12.1985

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Das Zusammentreffen strafbarer Handlungen verschiedener Art, die Wiederholung von Straftaten derselben Art und die mehrfache Qualifikation einzelner Delikte stellen jeweils eigene Erschwerungsumstände dar. (T3)

12 Os 128/90OGH08.11.1990

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Der lange Deliktszeitraum und die Wiederholung von einzelnen Beischlafshandlungen an zwei Geschwistern können neben dem Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen als Erschwerungsumstände gewertet werden, weil § 33 Z 1 StGB mehrere eigene Erschwerungsumstände (argumento: oder) aufzählt, die verschiedene Kriterien einer gesteigerten Schuld (demonstrativ) aufzeigen. (T4)

12 Os 54/93OGH24.06.1993

Vgl; Beisatz: Wenngleich das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen verschiedener Art und die Wiederholung von Taten derselben Art nur unter einen einzigen Erschwerungsgrund (§ 33 Z 1 StGB) zu subsumieren sind, ändert dies der Sache nach daran nichts, daß dann, wenn beide Varianten gegeben sind, diesem Erschwerungsgrund erhöhtes Gewicht zukommt. (T5)

12 Os 135/94OGH15.12.1994

Vgl; Beis wie T5

11 Os 22/05bOGH03.05.2005

Vgl; Beis wie T5

11 Os 27/05pOGH03.05.2005

Vgl; Beis ähnlich wie T5

11 Os 120/06sOGH19.12.2006

Vgl; Beis wie T5

14 Os 82/12hOGH28.08.2012

Vgl; Beisatz: Die Wertung sowohl des Zusammentreffens strafbarer Handlungen verschiedener Art als auch der Wiederholung gleichartiger strafbarer Handlungen als erschwerend verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot. (T6)

12 Os 157/12yOGH13.12.2012

Vgl; Vgl auch Beis wie T5

15 Os 77/15kOGH22.07.2015

Auch; Beisatz: Hier: Die erschwerende Wertung des „Todes zweier Opfer“ und des ‑ jeweils bezifferten ‑ Zusammentreffens von Vergehen mit Verbrechen bewirkt der Sache nach nur die kumulativ aggravierende Wertung gleichartiger und ungleichartiger Deliktskonkurrenz. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19760916_OGH0002_0130OS00116_7600000_002

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