OGH 1Ob42/71; 8Ob514/80; 1Ob706/88; 3Ob311/04p (RS0001518)

OGH1Ob42/71; 8Ob514/80; 1Ob706/88; 3Ob311/04p8.7.2015

Rechtssatz

Ein Leistungsbegehren ist auch dann nicht bestimmt, wenn nur die vom obsiegenden Teil zu erbringende Gegenleistung unbestimmt ist. Eine Verurteilung zur Räumung einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsteiles Zug um Zug gegen Bezahlung eines bestimmbaren wertgesicherten Geldbetrages ist jedoch zulässig. Die Räumungsexekution kann vollzogen werden, sobald der im Titel als Zug-um-Zug-Leistung angeführte nicht aufgewertete Geldbetrag bezahlt ist; dass ein Mehranspruch besteht, kann der Verpflichtete nur im Klagewege geltend machen.

Normen

ABGB §1052 B2
ABGB §986 E
EO §7 Db
EO §8 B
EO §36 Aa
ZPO §226 VI

1 Ob 42/71OGH25.02.1971

Veröff: JBl 1971,620 = EvBl 1971/318 S 603 = NZ 1973,40 = MietSlg 23701 (8)

8 Ob 514/80OGH03.07.1980

nur: Ein Leistungsbegehren ist auch dann nicht bestimmt, wenn nur die vom obsiegenden Teil zu erbringende Gegenleistung unbestimmt ist. (T1); Beisatz: Unbestimmtheit des Leistungsgegenstandes hinsichtlich der Zug-um-Zug-Leistung für ein Warenlager. (T2)

1 Ob 706/88OGH18.01.1989

nur T1

3 Ob 311/04pOGH27.07.2005

nur T1; Beisatz: Hier: Unbestimmtheit verneint. (T3)

7 Ob 77/10iOGH30.03.2011

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2011/40

1 Ob 103/15aOGH08.07.2015

Auch; nur T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19710225_OGH0002_0010OB00042_7100000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)