OGH 16Ok12/13 (RS0129513)

OGH16Ok12/1326.6.2014

Rechtssatz

In § 4 Abs 3 KartG wird eine relative Marktbeherrschung festgelegt, die auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen abstellt, aber keinesfalls die Kontrahierungsfreiheit der Marktteilnehmer zusätzlich beschränken soll. Entscheidend ist, ob Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind, also alternative Absatz- oder Bezugsmöglichkeiten zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen bestehen.

Normen

KarG §4 Abs3

16 Ok 12/13OGH26.06.2014

Beisatz: Dass die Antragstellerin zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung mit der Antragsgegnerin angewiesen wäre, ist nicht bescheinigt, wenn nur 10 % des Laufschuhangebots der Antragstellerin von der Antragsgegnerin stammen. (T1)

16 Ok 4/20dOGH17.02.2021

Beisatz: Hier: Macht der Umsatz eines Kraftfahrzeughändlers mit angeschlossener Werkstätte im Neuwagenbereich mit Fahrzeugen einer bestimmten Marke rund 68 % des Gesamtumsatzes aus (bei etwa 2/3 Kundenanteil ohne Bereitschaft, die Fahrzeugmarke zu wechseln), und beträgt im Werkstättenbereich der von dieser Marke betroffene Umsatzteil ca. 60 %, wäre in beiden Bereichen der Verlust des Vertrags mit der Generalimporteurin von Fahrzeugen dieser Marke existenzbedrohend. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20140626_OGH0002_0160OK00012_1300000_001

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