Normen
KarG §4 Abs3
16 Ok 12/13 | OGH | 26.06.2014 |
Beisatz: Dass die Antragstellerin zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung mit der Antragsgegnerin angewiesen wäre, ist nicht bescheinigt, wenn nur 10 % des Laufschuhangebots der Antragstellerin von der Antragsgegnerin stammen. (T1) |
16 Ok 4/20d | OGH | 17.02.2021 |
Beisatz: Hier: Macht der Umsatz eines Kraftfahrzeughändlers mit angeschlossener Werkstätte im Neuwagenbereich mit Fahrzeugen einer bestimmten Marke rund 68 % des Gesamtumsatzes aus (bei etwa 2/3 Kundenanteil ohne Bereitschaft, die Fahrzeugmarke zu wechseln), und beträgt im Werkstättenbereich der von dieser Marke betroffene Umsatzteil ca. 60 %, wäre in beiden Bereichen der Verlust des Vertrags mit der Generalimporteurin von Fahrzeugen dieser Marke existenzbedrohend. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20140626_OGH0002_0160OK00012_1300000_001
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