Rechtssatz
Soweit die im Wohnungseigentumsvertrag getroffenen Vereinbarungen (nur) die interne Kostentragung der Wohnungseigentümer für die Erhaltungsarbeiten betreffen, bilden diese schon inhaltlich kein nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 maßgebliches Entscheidungskriterium und sind daher für die Beurteilung eines auf der genannten Gesetzesstelle beruhenden Antrags eines Wohnungseigentümers nicht relevant. Sind die gesetzlichen Erfolgsvoraussetzungen für einen Antrag nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 (iVm § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002) erfüllt, ist diesem Antrag auch dann stattzugeben, wenn die Wohnungseigentümer allenfalls eine vom Gesetz abweichende vertragliche Vereinbarung über die Erhaltungspflicht geschlossen haben. Eine solche Vereinbarung steht gegebenenfalls der Durchsetzung des Minderheitsrechts nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 nicht entgegen, hat dieses doch auch den der Gemeinschaft dienenden Zweck, die rasche Durchführung dringender Erhaltungsmaßnahmen betreffend allgemeine Teile und zur Vermeidung ernster Schäden des Hauses sicherzustellen. Soweit aus der Entscheidung 5 Ob 19/12y Gegenteiliges folgt, wird diese nicht aufrecht erhalten.
5 Ob 195/17p | OGH | 13.03.2018 |
nur: Soweit die im Wohnungseigentumsvertrag getroffenen Vereinbarungen (nur) die interne Kostentragung der Wohnungseigentümer für die Erhaltungsarbeiten betreffen, bilden diese schon inhaltlich kein nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 maßgebliches Entscheidungskriterium und sind daher für die Beurteilung eines auf der genannten Gesetzesstelle beruhenden Antrags eines Wohnungseigentümers nicht relevant. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20140520_OGH0002_0050OB00212_13G0000_001
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