OGH 4Ob227/13f (RS0129482)

OGH4Ob227/13f20.5.2014

Rechtssatz

Die Kapitalaufnahme durch die Emission von Staatsanleihen ist als Iure‑gestionis Aktivität zu qualifizieren. Staaten als Emittenten von Anleihen können sich bei Klagen von Gläubigern nicht auf staatliche Immunität berufen.

Normen

JN §42 Abs2 Af
EGJN Art9
EuGVVO 2012 Art17 Nr1

4 Ob 227/13fOGH20.05.2014
6 Ob 122/15gOGH31.08.2015

Beisatz: Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass es sich beim Zahlungsversprechen aus einer Inhaberschuldverschreibung um eine freiwillige rechtliche Verpflichtung des Schuldners und damit um einen vertraglichen Anspruch im Sinn des Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012 handelt. Insoweit ist die Zuständigkeit nach der EuGVVO eröffnet. (T1)

8 Ob 67/15hOGH30.07.2015

Beis wie T1; Veröff: SZ 2015/71

8 Ob 125/15pOGH25.11.2015

Auch; Beis wie T1

6 Ob 164/18pOGH21.11.2018

Beis wie T1; Veröff: SZ 2018/95

1 Ob 139/19aOGH25.09.2019

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof geht nunmehr auch dann, wenn die Klage auf Erfüllung der Emissionsbedingungen bzw auf Schadenersatz wegen deren Nichterfüllung gestützt wird, davon aus, dass sich der Anspruch auf einen Hoheitsakt des beklagten Staats bezieht, sodass die inländische Gerichtsbarkeit nicht vorliegt. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Griechische Staatsanleihen; Zwangskonvertierung. (T3)

6 Ob 174/19kOGH23.01.2020

Vgl; Beis wie T3; Anm: Mit Ausführungen zum Klagsvorbringen, wonach die Anleihen nach englischem Recht begeben worden seien. (T4)

8 Ob 10/20hOGH27.02.2020

ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20140520_OGH0002_0040OB00227_13F0000_001

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