OGH 8ObA25/14f (RS0129471)

OGH8ObA25/14f28.4.2014

Rechtssatz

Geht das Gericht ohne Vorbringen der Parteien von einer echten Nettolohnvereinbarung aus, so stößt es gegen den Verhandlungsgrundsatz. Im Zweifel ist nur eine abgeleitete Nettolohnvereinbarung anzunehmen. Bei einer solchen bleibt der Bruttobetrag die maßgebliche Berechnungsgröße für den Entgeltanspruch.

Normen

ABGB §1152 B
AngG §6

8 ObA 25/14fOGH28.04.2014
8 ObA 23/18tOGH24.10.2018

Dokumentnummer

JJR_20140428_OGH0002_008OBA00025_14F0000_001

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