OGH 5Ob262/02v (RS0118809)

OGH5Ob262/02v17.7.2014

Rechtssatz

Ist nach den Änderungen in der Mietergesellschaft die Mehrheit der Anteile nunmehr anderen Personen als den bisherigen Gesellschaftern wirtschaftlich zuzurechnen, bedarf es keines eigentlichen "Machtwechsels" in der Gesellschaft mehr, weil sich in der Regel eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten bei einer Anteilsverschiebung um mehr als 50 % ergibt. Der Gesetzgeber wollte die Veräußerung der Anteilsmehrheit jedenfalls als Änderung im Sinn des § 12a Abs 3 MRG verstanden wissen.

Prozent

 

Normen

MRG §12a Abs3

5 Ob 262/02vOGH10.02.2004

Veröff: SZ 2004/23

6 Ob 88/06vOGH24.05.2006

Vgl aber; Beisatz: Ob sich eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten bei einer Anteilsverschiebung um mehr als 50% ergibt, ist immer in Bezug auf den konkreten Einzelfall zu prüfen. (T1)

5 Ob 198/09tOGH19.01.2010

Abweichend; ähnlich wie T1; Bem: Siehe auch RS0125715 (T2)

4 Ob 119/14zOGH17.07.2014

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20040210_OGH0002_0050OB00262_02V0000_004

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