OGH 4Ob75/03p (RS0117614)

OGH4Ob75/03p21.10.2014

Rechtssatz

Arzneimittelwerbung iS des § 51 AMG ist bei richtlinienkonformer Auslegung jede Maßnahme, die der Absatzförderung dient. Der Absatzförderung dient eine das Arzneimittel anpreisende Angabe auch dann, wenn die Patienten damit erst nach der Verschreibung konfrontiert werden.

Normen

AMG §51
EWG-RL 92/28/EWG - Humanarzneimittelwerbung 392L0028 Art1 Abs3
EG-RL 2001/83/EG - Richtlinie Gemeinschaftskodex Humanarzneimittel 32001L0083 Art86 Abs1
AMG §50 Abs1

4 Ob 75/03pOGH29.04.2003
4 Ob 255/03hOGH20.01.2004

nur: Arzneimittelwerbung iS des § 51 AMG ist bei richtlinienkonformer Auslegung jede Maßnahme, die der Absatzförderung dient. (T1); Beisatz: Und zwar unabhängig davon, in welchem Medium sie erfolgt. (T2); Beisatz: Damit ist nicht jede Information über die Behandlung von Beschwerden verboten, sondern nur Information, die sich auf ein bestimmtes Arzneimittel bezieht und damit dessen Absatz fördert. (T3)

4 Ob 81/07aOGH12.06.2007

nur T1; Beisatz: Dabei ist die Auffassung der Verkehrskreise entscheidend, an die sich die Angaben richten. (T4); Beisatz: Hier gegen Druckkostenbeitrag geschalteter „redaktioneller Beitrag" in einer Bezirkszeitung als Werbung angesehen. (T5)

4 Ob 33/09wOGH21.04.2009

Auch; Beisatz: Unter „Werbung für Arzneimittel" fällt nach der Rechtsprechung jede Maßnahme, die nach ihrem Gesamterscheinungsbild bestimmte -oder zumindest individualisierbare - Arzneimittel in der Absicht anpreist, damit deren Absatz zu fördern. (T6); Beisatz: Hier: Abgrenzung zu redaktionellem Beitrag. (T7)

4 Ob 6/13fOGH09.07.2013

Auch; nur T1

4 Ob 96/14tOGH21.10.2014

Auch; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_20030429_OGH0002_0040OB00075_03P0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)