OGH 4Ob237/02k (RS0117020)

OGH4Ob237/02k22.1.2014

Rechtssatz

Die Stufenklage steht grundsätzlich jedem zu, der gegen einen ihm materiell-rechtlich zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsklagebegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, erheben kann, wenn dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist.

Ein derartiges Klagerecht wird von der Rechtsprechung auch bei Fehlen einer Vertragsbeziehung und einer ausdrücklichen gesetzlichen Rechnungslegungspflicht anerkannt, so etwa bei Ansprüchen auf Herausgabe der Bereicherung nach § 148 PatG oder des entgangenen Gewinns nach § 87 Abs 4 UrhG aF.

Normen

EGZPO ArtXLII IA
EGZPO ArtXLII II

4 Ob 237/02kOGH05.11.2002
9 ObA 255/02vOGH18.12.2002

nur: Die Stufenklage steht grundsätzlich jedem zu, der gegen einen ihm materiell-rechtlich zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsklagebegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, erheben kann, wenn dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist. (T1)

3 Ob 197/13mOGH22.01.2014

Auch; Beisatz: Hier: Auskunftsanspruch des Überwachten gegenüber der Detektei auf Bekanntgabe der Daten ihres Auftraggebers verneint. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20021105_OGH0002_0040OB00237_02K0000_001

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