OGH 9ObA310/98y; 8ObA56/12m; 9ObA98/14y (RS0111436)

OGH9ObA310/98y; 8ObA56/12m; 9ObA98/14y27.11.2014

Rechtssatz

Bei Errechnung des Vorrückungsstichtages ist von einem fiktiven Studienverlauf ohne Berücksichtigung des aus persönlichen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begonnenen Studium auszugehen (VwGH vom 16. 11. 1994, 93/12/0298). Damit kommt es nicht darauf an, dass die Studienzeiten im 2. Bildungsweg erst nach Vollendung des 25. Lebensjahres, zwischen dem sechsundzwanzigsten und einunddreißigsten Lebensjahr liegen. Es ist, weil das Gesetz keine Ausnahme zulässt, vom Regelfall einer gesetzlich vorgegebenen Schulausbildung der gewählten Art auszugehen, woraus sich nicht nur das früheste Antrittsalter, sondern auch die Ausbildungsdauer ergibt.

18. Lebensjahres — 26. Lebensjahres — 31. Lebensjahres

 

Normen

VBG §26 Abs2 Z6

9 ObA 310/98yOGH10.02.1999
8 ObA 56/12mOGH13.09.2012

Auch

9 ObA 98/14yOGH27.11.2014

Ausdrücklich gegenteilig

Dokumentnummer

JJR_19990211_OGH0002_009OBA00310_98Y0000_001

Stichworte