VwGH 93/12/0298

VwGH93/12/029816.11.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Unterer, über die Beschwerde des Dr. W in P, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 26. Juli 1993, Zl. 2851/1-Pr/1/93, betreffend Vorrückungsstichtag, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §12 Abs1 lita;
GehG 1956 §12 Abs2 Z6;
GehG 1956 §12 Abs3;
GehGNov 19te Art4;
GehG 1956 §12 Abs1 lita;
GehG 1956 §12 Abs2 Z6;
GehG 1956 §12 Abs3;
GehGNov 19te Art4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der am 26. März 1937 geborene Beschwerdeführer steht als Ministerialrat im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung - Zentralleitung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Definitivstellung erfolgte mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. September 1991.

Aus Anlaß seiner Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. August 1991 der 20. November 1961 als Vorrückungsstichtag festgesetzt. Dabei wurde die Zeit zwischen dem 25. März 1955 (Vollendung des 18. Lebensjahres des Beschwerdeführers) und dem 14. Juli 1960 (Tag vor dem Eintritt in das Dienstverhältnis zum Bund) entgegen den Bestrebungen des Beschwerdeführers, der die gänzliche Anrechnung dieser Zeiten - jedenfalls bis zum 30. Juni 1960 - begehrt hatte, gemäß § 12 Abs. 1 lit. b GG 1956 lediglich zur Hälfte in Anrechnung gebracht. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1992, Zl. 91/12/0250 (dem auch der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist), wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (unzureichende Begründung) aufgehoben.

Im fortgesetzten Verfahren teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ihre Beurteilung mit, daß er aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften den Abschluß der Hauptschule Grießkirchen frühestens mit Ablauf des Schuljahres 1951/52 und den Abschluß der höheren Schule (Technologisches Gewerbemuseum Wien - in der Folge kurz: TGM) frühestens mit Abschluß des Schuljahres 1956/57 (somit am 30. Juni 1957) hätte erreichen können. Das "erfolgreiche Studium an einer höheren Schule" (in den Verwaltungsakten unter Anführungszeichen) habe er aber erst am 27. November 1957 am TGM begonnen, wobei er, wie aus den noch an dieser Schule aufliegenden Unterlagen ersichtlich sei, "provisorisch in den dritten Jahrgang aufgrund der Aufnahmsprüfung aufgenommen" (in den Akten unter Anführungszeichen) worden sei. Es könne daher nicht die Meinung aufrecht erhalten werden, daß der Besuch der dreijährigen Fachschule (Anmerkung: in Steyr; dieser Besuch war dem Besuch des TGM vorangegangen) einem Besuch dieser höheren Schule in den ersten zwei Studienjahren gleichgehalten werden könne.

Mit Eingabe vom 30. März 1993 äußerte sich der Beschwerdeführer dahin, es sei richtig, daß er aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften den Abschluß der höheren Schule frühestens am 30. Juni 1957 hätte erreichen können. Obwohl "es für die gegenständlichen Darstellungen bedeutungslos" sei, wolle er doch berichten, daß das Studium am TGM in Wien nicht am 27. November 1957 fortgesetzt worden sei, sondern nach den schulrechtlichen Vorschriften mit 1. Juli 1957, praktisch aber Anfang September, weil alle Schulen in Wien mit dem Unterricht im September begännen. Es wäre unmöglich gewesen, erst am 27. November "in den Unterricht einzusteigen". Möglicherweise sei am 27. November die letzte der vorgeschriebenen Aufnahmsprüfungen abgelegt worden. Keinesfalls könne er die Meinung der belangten Behörde teilen, daß der Besuch der Fachschule in Steyr nicht dem Besuch des TGM in den ersten zwei Schuljahren gleichgehalten werden könne. Es möge sein, daß die alleinige Absolvierung der Fachschule ohne Matura nicht dem "erfolgreichen Studium an einer höheren Schule" (in der Eingabe unter Anführungszeichen) gleichgesetzt werden könne, aber im Konnex mit der Fortsetzung des Studiums im dritten Jahrgang an einer höheren Schule mit dem Abschluß in Form einer Reifeprüfung sei sie das auf jeden Fall. Es wäre außerdem unmöglich gewesen, ohne den vorherigen Besuch einer einschlägigen Fachschule in den dritten Jahrgang am TGM einzusteigen (was ansonsten auch viele zur Abkürzung des Studiums ausnützen würden). Die angesprochenen Aufnahmsprüfungen seien keinesfalls ein Ersatz für die ersten beiden Studienjahre, sondern seien für einige Fächer vorgeschrieben worden, welche in der Fachschule entweder gar nicht oder nicht ausreichend behandelt worden seien. Die Fachschule sei demnach als "integrativer Bestandteil der höheren Schule" anzusehen und auch als solche zu bewerten. Abgesehen davon wäre auch bei Nichtanerkennung der Fachschule als höhere Schule die Zeit zwischen Vollendung des 18. Lebensjahres und dem 30. Juni 1957 voll anzurechnen, weil es völlig belanglos sei, wann diese höhere Schule absolviert worden sei. Maßgebend sei das erfolgreiche Studium an einer höheren Schule. Erfolgreich sei das Studium dann, wenn es mit der Reifeprüfung abgeschlossen werde (wird näher ausgeführt). Eine andere Interpretation des § 12 Abs. 2 Z. 6 GG 1956 wäre gleichheitswidrig. Er sei den Weg über die Bundesgewerbeschule in Steyr aus rein finanziellen Überlegungen gegangen. Als Oberösterreicher seien für ihn die Reisekosten zum Schulort und die Aufenthaltskosten am Schulort Steyr wesentlich niedriger als in Wien gewesen. Durch die abgeschlossene Fachausbildung an der Bundesgewerbeschule in Steyr habe er später durch die Ausübung seines Berufes in den Ferien die Aufenthalts- und Reisekosten für Wien finanzieren können. Seine Eltern seien hiezu nicht in der Lage gewesen (wird näher ausgeführt). Wäre er sozial besser gestellt gewesen, hätte er schon von Anfang an das TGM besuchen können und hätte damit die Zeit zwischen dem

18. und 20. Lebensjahr an einer "höheren Schule" (in der Eingabe unter Anführungszeichen) verbracht, "womit mir dann diese Zeit voll angerechnet worden wäre" (wird näher ausgeführt).

Ferner bitte er zu prüfen, ob nicht die gesamte Zeit an der höheren Schule (fünf Jahre) gemäß § 12 Abs. 3 GG 1956 anzurechnen wäre, weil für seine darauffolgende Tätigkeit als Techniker für die technische Betreuung der Rechenanlage an der Universität Wien die Absolvierung einer HTL, Fachrichtung Elektronik nicht nur "von besonderer Bedeutung" (in der Eingabe unter Anführungszeichen), sondern unbedingte Notwendigkeit gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde (abermals) den Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers mit dem 20. November 1961 festgesetzt. Begründend führte die Behörde zusammenfassend aus, daß der Beschwerdeführer von 1943/44 bis 1947/48 die Volksschule G besucht und aufgrund der Kriegsereignisse 1944/45, wie alle Schüler der öffentlichen Pflichtschulen in Oberösterreich, ein Schuljahr habe wiederholen müssen. Ab 1948/49 habe er die Hauptschule G besucht, wobei der ordnungsgemäße Hauptschulabschluß durch eine zweijährige Krankheit hinausgeschoben worden sei. In den Schuljahren 1954/55 bis 1956/57 (Abschlußprüfung am 28. Juni 1957) habe er die Bundesgewerbeschule Steyr, Fachschule für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik (Elektronik) und in den Schuljahren 1957/58 bis 1959/60 das technologische Gewerbemuseum (TGM) in Wien besucht, an welcher Anstalt er am 24. Juni 1960 maturiert habe. Am 15. Juli 1960 sei er im Bundesdienst als Vertragsbediensteter angestellt worden.

Nach Darstellung der Gesetzeslage führte die belangte Behörde weiters aus, der Zeitraum vom 1. Juli 1957 bis zum 14. Juli 1960 (5 Jahre und 14 Tage) sei gemäß § 12 Abs. 1 lit. b GG 1956 als "sonstige Zeit" zur Hälfte anzurechnen. Die Beurteilung des Beschwerdeführers, daß § 12 Abs. 2 Z. 6 GG 1956 (hinsichtlich der Ausbildungszeiten) anzuwenden gewesen wäre, sei unzutreffend. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Art. I Z. 6 und 8 der 20. Gehaltsgesetznovelle heiße es, durch diese Neuregelung solle erreicht werden, daß Zeiten eines durch schulrechtliche Vorschriften (nicht durch den Studierenden) bewirkten längeren, das heiße über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinausreichenden Ausbildungsganges zur Ablegung der Reifeprüfung einer bestimmten Schulart oder Zeiten einer Normaldauer eines Hochschulstudiums zur Gänze in der Verwendungsgruppe B berücksichtigt würden. Dem § 12 Abs. 2 Z. 6 GG 1956 im Zusammenhang mit diesen Erläuterungen der Regierungsvorlage sei zu entnehmen, daß es sich hiebei nur um die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule handeln müsse, die über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinausreiche, wobei das "Hinausreichen" (im Bescheid unter Anführungszeichen) nicht durch eine persönliche Entscheidung des Studierenden, sondern nur durch schulrechtliche Vorschriften bewirkt sein dürfe. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkenne, sei diese Regelung nicht auf das konkrete zurückgelegte Studium des betreffenden Beamten ohne Rücksicht auf dessen Beginn abgestellt, sondern auf die Ausbildungsmöglichkeit in Form eines solchen Studiums, wie sie für den betreffenden Beamten nach den in der fraglichen Zeit bestehenden schulrechtlichen Vorschriften bestanden habe. Gemäß Erlaß der oberösterreichischen Landeshauptmannschaft vom 20. August 1945 hätten alle Schüler infolge der Kriegsereignisse das Schuljahr 1944/45 wiederholen müssen. Es handle sich hier um eine schulrechtliche Vorschrift im Sinne des § 12 Abs. 2 Z. 6 GG 1956. Der Beschwerdeführer habe somit aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften den Abschluß der Hauptschule frühestens mit Ablauf des Schuljahres 1951/52 und damit den Abschluß der höheren Schule (TGM Wien) frühestens mit Abschluß des Schuljahres 1956/57, somit am 30. Juni 1957, erreichen können. Das "erfolgreiche Studium an einer höheren Schule" habe er aber erst nach dem 30. Juni 1957 begonnen. Aufgrund der noch an der Schule aufliegenden Unterlagen sei er am 27. November 1957 aufgrund der Aufnahmsprüfung provisorisch in den dritten Jahrgang aufgenommen worden. Ob er de facto dem Unterricht bereits ab September 1957 beigewohnt habe, sei zur rechtlichen Beurteilung ohne Belang, weil auch dieser Zeitpunkt nach dem 30. Juni 1957 liege. Gerade in Anbetracht der Tatsache, daß für die Aufnahme in den dritten Jahrgang Aufnahmsprüfungen für mehrere Fächer vorgeschrieben worden seien, die in der Fachschule entweder gar nicht oder nicht ausreichend behandelt worden seien, sei abzuleiten, daß der Besuch der Fachschule auch inhaltlich einem Besuch der höheren Schule nicht gleichzuhalten sei. Dies komme auch in dem Umstand zum Ausdruck, daß der Abschluß einer dreijährigen Fachschule mit zusätzlichen Aufnahmsprüfungen nur zu einer Aufnahme in den dritten Jahrgang der höheren Schule habe führen können, an der höheren Schule also eine "Ersparnis" von nur zwei Schuljahren gebracht habe. Die Fachschule könne daher nicht als integrierender Bestandteil der höheren Schule angesehen werden.

Auch die Voraussetzungen für die Anrechnung der Studienzeiten an der Bundesgewerbeschule Steyr sowie am TGM in Wien gemäß § 12 Abs. 3 GG 1956, wie vom Beschwerdeführer begehrt, lägen nicht vor. Diesbezüglich sei ausschließlich die Verwendung bei der belangten Behörde als Beamter der allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII im Rahmen der Zentralleitung und nicht als Techniker für die Betreuung einer technischen Anlage maßgeblich. Mit der Übernahme ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis durch Ernennung zum Ministerialrat (Dienstklasse VIII, Verwendungsgruppe A) sei der Beschwerdeführer dem Kreis der Beamten der allgemeinen Verwaltung zuzurechnen. Voraussetzung für die Ernennung sei eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung, welche durch Erwerb des Diplomgrades gemäß § 35 des allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes nachzuweisen sei. Die durch das Studium an der Fachschule und an der höheren Schule erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten seien zwar für die erfolgreiche Verwendung als Techniker für die technische Betreuung einer Rechenanlage von Bedeutung, für die erfolgreiche Verwendung als Beamter der Dienstklasse VIII bei der belangten Behörde seien diese Studien "im Hinblick auf den bekannten Aufgaben- und Tätigkeitsbereich" des nunmehrigen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers nur von untergeordnete Bedeutung.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 28. September 1993, B 1591/93, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 GG 1956 ist der Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen des Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

  1. a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;
  2. b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.

Nach der hier in ihrer Anwendbarkeit insbesondere strittigen Bestimmung des Abs. 2 Z. 6 leg. cit. sind bei Beamten, die in die Verwendungsgruppe B, L2b, H2, PT1 bis PT4, K1 oder K2 oder eine der im § 12a Abs. 2 Z. 2 und 3 angeführten Besoldungs- und Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. können Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt und ein Studium betrieben hat, mit Zustimmung des Bundeskanzlers im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Bundeskanzlers zur Gänze zu berücksichtigen,

  1. 1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem 1. Satz, nach § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und
  2. 2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt (Abs. 3 idF des Kompetenzbereinigungsgesetzes 1992 ebenfalls mit Wirkung vom 1. Juli 1993).

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß die belangte Behörde die Fachschuljahre ebenso voll hätte anrechnen müssen, wie die Ausbildung am TGM, habe das erfolgreiche Studium nämlich bereits im 1. Jahrgang der Fachschule und nicht erst mit dem Wechsel im 3. Jahrgang an das Technologische Gewerbemuseum in Wien begonnen. Es sei daher sehr wohl davon auszugehen, daß vom 26. März 1956 (Vollendung des 18. Lebensjahres) und dem 30. Juni 1957 "ein Studium im Sinne einer höheren Schule" absolviert worden sei. Die Schuljahre des Beschwerdeführers an der Fachschule mit dem nachfolgenden Wechsel an das TGM seien Voraussetzung für die Hochschulausbildung als Voraussetzung für die spätere Ernennung zum Ministerialrat gewesen. Der angefochtene Bescheid begründe keineswegs, weshalb diese Ausbildung für die nunmehrige Tätigkeit im Bereich der belangten Behörde bedeutungslos sein solle.

Dem ist folgendes zu erwidern:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung

erkennt (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse vom 16. Jänner 1975, Zl. 1532/74 oder vom 24. Juni 1983, Zl. 83/12/0002), stellt die Regelung des § 12 Abs. 2 Z. 6 GG 1956 nicht auf das konkret zurückgelegte Studium des betreffenden Beamten ohne Rücksicht auf dessen Beginn ab, sondern auf die Ausbildungsmöglichkeit in Form eines solchen Studiums, wie sie für den betreffenden Beamten nach den in der fraglichen Zeit bestehenden schulrechtlichen Vorschriften bestanden hatte. Bei Errechnung des Vorrückungsstichtages ist daher von einem fiktiven Studienverlauf auszugehen. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, daß - ohne Berücksichtigung des allein auf persönliche Umstände zurückzuführenden krankheitsbedingten Schulversäumnisses - der Hauptschulabschluß des Beschwerdeführers mit Ende des Schuljahres 1951/52 hätte vorliegen können. Unter Annahme eines daran anschließenden Studiums am TGM Wien in der Fachrichtung Elektronik hätte der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der fünfjährigen Ausbildungszeit die Fachausbildung in dieser Studienrichtung frühestens mit Ende des Schuljahres 1956/57 (30. Juni 1957) erreichen können.

Gemäß § 12 Abs. 2 Z. 6 GG 1956 sind aber grundsätzlich nur Zeiten des erfolgreichen Studiums anrechenbar, die

  1. 1. BIS zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte ereichen können und
  2. 2. die an einer HÖHEREN Schule abgelegt wurden.

Nach Art. IV der 19. Gehaltsgesetznovelle, BGBl. Nr. 198/1969, sind, soweit im Gehaltsgesetz 1956 von höheren Lehranstalten gesprochen wird, darunter für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, mittlere Lehranstalten bzw. Mittelschulen zu verstehen, "wie Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen, Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen, Bundeserziehungsanstalten, Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder für den gewerblichen Fachunterricht, Handelsakademien, höhere Abteilungen an den technischen und gewerblichen Lehranstalten, Lehranstalten für Frauenberufe und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten". Die Bundesgewerbeschule in Steyr ist keine den genannten Lehranstalten gleichwertige.

Dennoch kommt der Ausbildung des Beschwerdeführers an der Bundesgewerbeschule in Steyr Bedeutung zu: Diese dreijährige Ausbildung wurde ihm nämlich (wenngleich auch nur im Umfang von zwei Jahren) nach den schulrechtlichen Vorschriften für sein Studium am TGM angerechnet. Außerdem absolvierte der Beschwerdeführer sein demnach auf drei Jahre verkürztes Studium am TGM unmittelbar im Anschluß an seine Fachschulausbildung in Steyr. Auf Grund dieses durch die schulrechtliche Anrechnung begründeten fachlichen und wegen des zeitlichen Zusammenhanges ist daher das Studium des Beschwerdeführers ab dem Schuljahr 1954/55 bis zum Ende des Schuljahres 1959/60 - ungeachtet der beiden von ihm absolvierten unterschiedlichen Schultypen - im Beschwerdefall als eine EINHEIT anzusehen (vgl. zu einer ähnlichen Bewertung im Verhältnis Vorbereitungslehrgang - Höhere Technische/Gewerbliche Lehranstalt für Berufstätige nach § 73 Abs. 5 SchOG das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1982, Zl. 82/12/0040 und die zitierte Vorjudikatur), die auch zum Teil in den Zeitraum des für den Beschwerdeführer in Betracht kommenden fiktiven Studienverlaufes, der am 30. Juni 1957 endete, fällt. Deshalb ist es im Beschwerdefall ohne Bedeutung, daß der Beschwerdeführer sein Studium am TGM in Wien tatsächlich erst nach dem Stichtag 30. Juni 1957 begonnen hat.

Da aber gemäß § 12 Abs. 2 Z. 6 GG 1956 nur jene Zeiten des "erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule" bis zu dem Zeitpunkt, "an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können" zur Gänze anzurechnen sind, kann nach dieser Gesetzesstelle eine Vollanrechnung nur im Ausmaß von zwei Jahren ab Vollendung des 18. Lebensjahres des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt des fiktiven Abschlußtermins seiner Studien am TGM (30. Juni 1957) erfolgen. Eine darüber hinausgehende Vollanrechnung nach dieser Norm ist hingegen rechtlich ausgeschlossen.

Soweit der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid abgelehnte Vollanrechnung seiner darüberhinausgehenden Ausbildungszeiten (soweit sie nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen) nach § 12 Abs. 3 GG 1956 in seiner Beschwerde rügt, kommt seinem Studium schon im Hinblick auf die in der Zwischenzeit liegende einschlägige jahrelange Tätigkeit als Vertragsbediensteter keine BESONDERE Bedeutung im Sinne der genannten Rechtsvorschrift mehr zu.

Da aber die belangte Behörde, wie dargestellt, aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung die - jedenfalls teilweise gegebene - Vollanrechenbarkeit der strittigen Ausbildungszeiten nach § 12 Abs. 2 Z. 6 GG 1956 im Ausmaß von zwei Jahren verkannte, belastete sie ihren angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand ein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer nicht zuerkannt werden kann (siehe dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 687 wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

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