OGH 6Ob674/84; 5Ob75/97h; 5Ob236/01v; 3Ob72/14f (RS0016430)

OGH6Ob674/84; 5Ob75/97h; 5Ob236/01v; 3Ob72/14f25.6.2014

Rechtssatz

Wenn die Parteien die Erfüllung eines Vertrages in einem bestimmten Umfang ohne weiteres für möglich gehalten haben, diese Erfüllung aber aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, die Ermöglichung der Erfüllung des Vertrages jedoch auch nicht ausgeschlossen werden kann, kann jedenfalls dann noch nicht von einer Unmöglichkeit der Leistung im Sinne des § 878 ABGB oder von einem Fehlen oder einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gesprochen werden, wenn eine Verpflichtung einer der Parteien oder beider Parteien besteht, die Maßnahme zu ergreifen, die zur rechtlichen Ermöglichung der Erfüllung des Vertrages führen können (hier: Fehlende aber nicht ausgeschlossene agrarbehördliche Genehmigung der Absonderung einer Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft nach § 38 Abs 3 TFLG).

Normen

ABGB §878
ABGB §901 II5

6 Ob 674/84OGH27.02.1986
5 Ob 75/97hOGH09.12.1997
5 Ob 236/01vOGH26.02.2002

Vgl auch; nur: Wenn die Parteien die Erfüllung eines Vertrages in einem bestimmten Umfang ohne weiteres für möglich gehalten haben, diese Erfüllung aber aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, die Ermöglichung der Erfüllung des Vertrages jedoch auch nicht ausgeschlossen werden kann, kann jedenfalls dann noch nicht von einer Unmöglichkeit der Leistung im Sinne des § 878 ABGB oder von einem Fehlen oder einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gesprochen werden, wenn eine Verpflichtung einer der Parteien oder beider Parteien besteht, die Maßnahme zu ergreifen, die zur rechtlichen Ermöglichung der Erfüllung des Vertrages führen können. (T1)

3 Ob 72/14fOGH25.06.2014

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19860222_OGH0002_0060OB00674_8400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)