OGH 9Os140/65; 12Os148/69; 9Os132/84; 15Os100/92 (RS0099231)

OGH9Os140/65; 12Os148/69; 9Os132/84; 15Os100/9219.3.2014

Rechtssatz

Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 1 a StPO liegt nur vor, wenn die Hauptverhandlung ganz oder zum Teil ohne Verteidiger geführt wird, nicht aber, wenn Angeklagte, deren Interessen widerstreiten, durch einen gemeinsamen Substituten ihrer Armenvertreter verteidigt werden, mag er auch die Interessen des einen Angeklagten jenen des anderen hintansetzen. Bei entsprechender Antragstellung kann hier aber der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 4 StPO gegeben sein.

Normen

StPO §281 Abs1 Z1a
StPO §281 Abs1 Z4 B

9 Os 140/65OGH25.01.1966

Veröff: SSt XXXVII/2 = RZ 1966,86

12 Os 148/69OGH19.09.1969
9 Os 132/84OGH04.09.1984

Vgl auch; nur: Nicht aber, wenn Angeklagte, deren Interessen widerstreiten, durch einen gemeinsamen Substituten ihrer Armenvertreter verteidigt werden, mag er auch die Interessen des einen Angeklagten jenen des anderen hintansetzen. (T1)

15 Os 100/92OGH27.05.1993

nur: Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 1 a StPO liegt nur vor, wenn die Hauptverhandlung ganz oder zum Teil ohne Verteidiger geführt wird. (T2)

15 Os 210/96OGH20.02.1997

Vgl auch; nur T2

14 Os 67/02OGH25.06.2002

Vgl; nur T2; Beisatz: Mängel bei der Bestellung des (Verfahrenshilfeverteidigers) Verteidigers begründen keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 1a StPO. (T3)

14 Os 92/03OGH14.04.2004

Auch

15 Os 144/13kOGH19.03.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19660125_OGH0002_0090OS00140_6500000_001

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