OGH 10ObS108/13z (RS0129038)

OGH10ObS108/13z12.9.2013

Rechtssatz

Nach § 48c Abs 10 BPGG soll Personen, denen von den Ländern zum 31. 12. 2011 ein Pflegegeld zur Vermeidung einer sozialen Härte geleistet wird, von Amts wegen mit Wirkung vom 1. 1. 2012 anstelle des bisher gewährten Pflegegeldes ein Pflegegeld nach den Bestimmungen des BPGG geleistet werden. Dieses Verschlechterungsverbot gilt gemäß § 48c Abs 2 iVm § 48b Abs 2 und 4 BPGG auch im Fall der Weitergewährung eines rechtskräftig befristet gewährten Pflegegeldes in sogenannten Härtefällen.

Normen

BPGG §48b
BPGG §48c

10 ObS 108/13zOGH12.09.2013

Beisatz: Diese Auslegung trägt dem Grundsatz Rechnung, dass alleine aufgrund des durch das Pflegegeldreformgesetz 2012, BGBl I 2011/58, erfolgten Zuständigkeitswechsels vom Land zum Bund bzw vom Landespflegegeld zum Bundespflegegeld ein Entzug oder eine Herabstufung nicht erfolgen soll. (T1)

10 ObS 107/13bOGH19.11.2013

Auch; Beis ähnlich wie T1

10 ObS 171/13iOGH17.12.2013

Beis wie T1; Beisatz: Eine zur Herabsetzung bzw zum Entzug des Pflegegeldes berechtigende (wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfs) kann nur dann angenommen werden, wenn diese Veränderung auch nach der Rechtslage vor dem 1. 1. 2011 zu Entzug oder Herabsetzung des Pflegegeldes berechtigt hätte. (T2)

10 ObS 3/14kOGH28.01.2014

Auch; Beis wie T1

10 ObS 85/18zOGH13.09.2018

Ähnlich

Dokumentnummer

JJR_20130912_OGH0002_010OBS00108_13Z0000_001

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