OGH 10ObS97/13g (RS0129025)

OGH10ObS97/13g23.7.2013

Rechtssatz

Gegen die Regelung des Gesamtbetrags der maßgeblichen Einkünfte in § 8 KBGG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normen

KBGG §8

10 ObS 97/13gOGH23.07.2013

Beisatz: Es widerspricht nicht dem Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber bei einer Regelung von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und auch eine pauschalierende Regelung trifft, insbesondere wenn dies der Verwaltungsökonomie dient. (T1)

10 ObS 27/14iOGH23.04.2014

Vgl auch; Beisatz: Das Abstellen auf das im Einkommenssteuerrecht geltende Zuflussprinzip ist auch im Zusammenhang mit der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte iSd § 8 KBGG nicht unsachlich. (T2)<br/>

10 ObS 85/14vOGH30.09.2014

Vgl auch; Beis wie T1

10 ObS 31/20mOGH28.07.2020

Beis wie T2; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass es auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wenn der Gesetzgeber (neben dem Zufluss „sonstiger Bezüge“ in Form des 13. und 14. Monatsgehalts) auch den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen als typisch betrachtet und durch eine pauschale Erhöhung des Ausgangsbetrags um 30 % berücksichtigt (VfGH, 26. 2. 2009, G 128/08 ua [ErwGr 2.3.1.]). (T3)

Dokumentnummer

JJR_20130723_OGH0002_010OBS00097_13G0000_001

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