OGH 1Ob119/13a (RS0129005)

OGH1Ob119/13a18.7.2013

Rechtssatz

§ 15 WRG räumt dem Fischereiberechtigten eigenständige Rechte ein, die nicht durch Zwangsmaßnahmen im Sinne der §§ 60 ff WRG überwunden werden müssen. Sie sind für Nachteile aus einem wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Vorhaben unabhängig davon zu entschädigen, ob damit auch eine Zwangsmaßnahme verbunden ist; dabei ist auf das konkrete Vorhaben abzustellen, das dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zugrunde liegt. Da nur die durch ein solches Vorhaben vorhersehbar verursachten Nachteile auszugleichen sind, kann ein rechtmäßiger Altbestand nicht außer Betracht bleiben.

Normen

WRG §15
WRG §60

1 Ob 119/13aOGH18.07.2013
1 Ob 57/15mOGH23.04.2015

Vgl auch

1 Ob 128/19hOGH16.12.2019

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20130718_OGH0002_0010OB00119_13A0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)