OGH 1Ob119/13a

OGH1Ob119/13a18.7.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr.

Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. K***** G*****, vertreten durch Dr. Elmar Ther, Rechtsanwalt in Villach, gegen die Antragsgegnerin C***** K***** GmbH & Co KG *****, vertreten durch Dr. Helmut Binder, Rechtsanwalt in Villach, wegen Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs 1 WRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 8. Mai 2013, GZ 2 R 75/13m‑15, mit dem infolge Rekurses der Antragsgegnerin der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. März 2013, GZ 41 Nc 46/12f‑11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihres Revisionsrekurses, der Antragsteller die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Antragsteller ist Eigentümer einer an einem stehenden öffentlichen Gewässer gelegenen Liegenschaft. Am Ufer ist ein Seehaus errichtet, das als Einbau in das öffentliche Gewässer ragt. Diese Anlage wurde um 1910 erbaut. Ein weiterer Gewässereinbau („Salettl“) ist vom Ufer aus über einen Steg zu erreichen.

Die Antragsgegnerin ist die Fischereiberechtigte des Seegrundstücks.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft [...] vom 29. 7. 2011 wurde dem Antragsteller nachträglich die wasserrechtliche Bewilligung für die Neuerrichtung des Seehauses und die Erneuerung der Holzschalung an der bestehenden baulichen Anlage („Salettl“) im öffentlichen Gewässer nach Maßgabe der Einreichunterlagen und des Lageplans erteilt.

In ihrer Begründung verwies die Behörde auf das Ersuchen des Antragstellers um Erteilung der wasser‑ und naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Revitalisierung des Seehauses und für die Erneuerung der Holzschalung an der baulichen Anlage „Salettl“. Nach einer gutachterlichen Stellungnahme, auf die in der Begründung dieses Bescheids verwiesen wird, seien am Seehaus aufgrund des zum Teil bautechnisch desolaten Zustands Erneuerungsmaßnahmen durchgeführt worden. Das „Salettl“ sei durch Umbaumaßnahmen im Laufe der Jahre erneuert worden.

Die Festsetzung einer Entschädigungsleistung für die Fischereiberechtigte gemäß § 15 Abs 1 WRG wurde einem gesonderten Bescheid vorbehalten.

Nach den dem Bewilligungsbescheid zugrundegelegten Planunterlagen sollten ohne Änderungen der tragenden Konstruktion im See die Holzverschalung am „Salettl“ ausgetauscht und das Bootshaus durch die Erneuerung der Dachdeckung mit zusätzlichen drei Gaupen, den Einbau von Fenstern im untersten Geschoss, Austausch der Fassadenschalung und der von Holzfäule betroffenen Konstruktionshölzer sowie durch eine Aussteifung der Piloten und der Fassaden durch Streben revitalisiert werden.

Die in den See eingebrachten tragenden Teile des Seehauses wurden im Zuge der Sanierung nicht erneuert und auch sonst nicht verändert. Auch die in Anspruch genommene Seefläche ist im Vergleich zum ursprünglichen Zustand unverändert geblieben, weswegen sich insbesondere für die Laichplätze keine Änderungen ergeben haben.

Mit Bescheid vom 21. 10. 2011 setzte die Bezirkshauptmannschaft gemäß § 15 Abs 1 iVm § 117 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF eine Entschädigung zugunsten der Antragsgegnerin fest. Sie verpflichtete den Antragsteller zur Zahlung von 3,63 EUR pro m² See‑Einbau (inklusive Mehrwertsteuer) jährlich, wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex der Statistik Austria.

Der Antragsteller begehrte die gerichtliche Entscheidung gemäß § 117 Abs 4 Wasserrechtsgesetz. Entgegen der im Bescheid vom 29. 7. 2011 enthaltenen Formulierung habe kein Neubau stattgefunden; es seien lediglich Renovierungsarbeiten an dem vor nahezu 100 Jahren errichteten Seehaus vorgenommen worden. Das „Salettl“ bestehe bereits seit 140 Jahren und sei ebenfalls lediglich in Stand gesetzt worden. Durch diese Arbeiten sei es zu keiner Änderung der überbauten Flächen gekommen. Die Renovierungsarbeiten, die den vorhergehenden Zustand insgesamt in keiner Weise verändert hätten, hätten auch zu keiner Beeinträchtigung des Fischereirechts geführt. Der Antrag der Fischereiberechtigten, ihr eine Entschädigung zuzuerkennen, sei damit unberechtigt.

Die Antragsgegnerin wendete ein, der Bescheid vom 29. 7. 2011 gehe ausdrücklich von der Neuerrichtung des Seehauses aus und begründe daher ihren Entschädigungsanspruch. Ein stillschweigender Verzicht oder gar eine Verjährung ihres Entschädigungsanspruchs infolge Zeitablaufs komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Möglichkeit einer Entschädigung für den Fischereiberechtigten erst durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 geschaffen worden sei.

Das Erstgericht wies den Entschädigungsantrag der Fischereiberechtigten ab. In rechtlicher Hinsicht ging es im Wesentlichen davon aus, dass der Antragsgegnerin mangels vermögensrechtlicher Nachteile aus dem bewilligten Vorhaben keine Entschädigung gebühre.

Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel der Antragsgegnerin nicht Folge. Nach § 15 Abs 1 dritter Satz WRG gebühre dem Fischereiberechtigten auch ohne rechtzeitige Einwendungen anlässlich der Bewilligung von (wasserrechtlichen) Vorhaben mit für ihn nachteiligen Folgen eine angemessene Entschädigung für seine vermögensrechtlichen Nachteile. Voraussetzung für jede (behördliche) Festsetzung einer an den Fischereiberechtigten zu leistenden Entschädigung nach den Grundsätzen des Eisenbahnenteignungsentschädigungsgesetzes, auf das in § 117 Abs 6 WRG verwiesen werde, sei die rechtskräftige Einräumung eines Zwangsrechts. Für Anlagen nach § 38 Abs 1 WRG, wozu auch die gegenständlichen zählten, könnten Zwangsrechte jedoch nicht eingeräumt werden. Ohne Begründung eines Zwangsrechts durch die Wasserrechtsbehörde fehle die Grundlage für die Festsetzung einer Entschädigung.

Darüber hinaus sei die Bewilligung nach Maßgabe der vorliegenden Pläne erteilt worden. Daraus gehe hervor, dass tatsächlich keine Neuerrichtung bewilligt worden sei, weswegen, wie auch aus den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts hervorgehe, eine Beeinträchtigung der Fischereiberechtigten durch das wasserrechtlich bewilligte Vorhaben nicht gegeben sei.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil „zu den hier zu lösenden Rechtsfragen mangels Vorliegens höchstgerichtlicher Judikatur dazu übergeordnete Bedeutung zukomme (§ 63 AußStrG)“.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen abzuändern und ihr eine Entschädigung von jährlich 3,93 EUR pro m² See‑Einbau, wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2005 der Statistik Austria, zuzuerkennen.

Der Antragsteller begehrt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; er ist im Ergebnis aber nicht berechtigt.

1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Revisionsrekurswerberin keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, weswegen ihr entgegen ihrem Revisionsrekursantrag im gerichtlichen Verfahren auch keine höhere als die von der Behörde festgesetzte Entschädigung zuerkannt werden könnte (§ 117 Abs 4 fünfter Satz WRG).

2.1 Das Fischereirecht ist, wenn es ‑ wie hier ‑ vom Eigentum abgesondert in Erscheinung tritt, als selbständiges dingliches Recht gleich einer Dienstbarkeit anzusehen (1 Ob 30/94 = SZ 68/41 mwN). Es erstreckt sich lediglich auf Wasserflächen und begründet die ausschließliche Berechtigung, in jenem Gewässer, auf das es sich räumlich erstreckt, Wassertiere zu hegen, zu fangen und sich anzueignen (OGH 9. 11. 1899, GlUNF 745; Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz², § 15 WRG K1). Als Privatrecht (vgl dazu nur 1 Ob 44/95 = SZ 69/144; Kaan/Braumüller, Wasserrecht 105) zählt das Fischereirecht nicht zu den vom Wasserrechtsgesetz erfassten „bestehenden Rechten“ iSd § 12 Abs 2 WRG (B. Raschauer, Wasserrecht, § 15 WRG Rz 2; Oberleitner/Berger, Wasserrechtsgesetz³, § 12 WRG Rz 12, § 15 WRG Rz 4 je mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung; Kaan/Braumüller aaO 106 mwN; Bumberger/Hinterwirth aaO K3).

2.2 Von den in § 12 genannten Rechten unterscheiden sich die den Fischereiberechtigten nach § 15 WRG eingeräumten Rechte dadurch, dass sie nicht zu einer Versagung der Bewilligung, sondern nur zur Vorschreibung von Vorkehrungen und zur Zuerkennung von Entschädigung führen können (B. Raschauer aaO). Daran hat auch die Wasserrechtsgesetz‑Novelle 1990, BGBl 1990/252, nichts geändert, mit der die Möglichkeit einer Entschädigung des Fischereiberechtigten eröffnet wurde. Nach den Erläuterungen (RV 1152 der BlgNR 17. GP 24) hatte diese Novelle zwar die Stärkung der Rechte der Fischereiberechtigten zum Ziel, die Gleichstellung mit den Inhabern bestehender Rechte iSd § 12 Abs 2 war danach aber ausdrücklich nicht bezweckt.

2.3 Bestehende Rechte nach § 12 Abs 2 WRG können ‑ abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen ‑ durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den Vorschriften des 8. Abschnitts des WRG beseitigt oder beschränkt werden. Da das Fischereirecht nicht zu den „bestehenden Rechten“ zählt, können dem Fischereiberechtigten gegenüber grundsätzlich keine Zwangsrechte im Sinne der §§ 60 ff WRG begründet werden (vgl Kaan/Braumüller aaO 107 mit Judikaturnachweisen; Raschauer aaO). Die Begründung von Zwangsrechten zu Lasten der Antragsgegnerin kann daher auch nicht Voraussetzung für Entschädigungsansprüche des Fischereiberechtigten sein, wie das Rekursgericht meint, käme sonst deren Entschädigung nie in Betracht und der Bestimmung des § 15 Abs 1 letzter Satz WRG wäre jeder Anwendungsbereich entzogen.

3. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass § 15 WRG den Fischereiberechtigten eigenständige Rechte einräumt. Anders als bestehende Rechte nach § 12 Abs 2 WRG müssen die diesen eingeräumten Rechte nicht durch Zwangsrechte nach dem 8. Abschnitt des WRG überwunden werden (1 Ob 22/82 = SZ 55/189). Fischereiberechtigte haben die aus der bewilligten Maßnahme resultierenden Einschränkung zu dulden, können aber ‑ neben Maßnahmen zum Schutz der Fischerei ‑ als Ausgleich für die Nachteile eine angemessene Entschädigung nach § 15 Abs 1 letzter Satz iVm § 117 WRG begehren. Über ihr Verlangen sind sie unabhängig davon, ob dem Bewilligungswerber (auch) ein Zwangsrecht im Sinne der §§ 60 ff WRG eingeräumt wird, für alle vermögensrechtlichen Nachteile, die vorhersehbar durch das Vorhaben verursacht werden, zu entschädigen.

4. Für den Standpunkt der Antragsgegnerin ist daraus im Ergebnis aber nichts gewonnen:

4.1 Die Antragsgegnerin macht im Wesentlichen geltend, zur Zeit der Errichtung der hier gegenständlichen Einbauten habe kein Entschädigungsanspruch bestanden, weswegen ihr Anspruch gemäß § 15 Abs 1 WRG mit der nunmehr wasserrechtlich bewilligten Neuerrichtung entstanden sei. Diese Bewilligung sei vom Antragsteller beantragt worden, wobei Beurteilungsmaßstab des Entschädigungsanspruchs nicht der vor Erteilung der Bewilligung bestandene Altbestand, sondern jener Zustand sei, der ohne die Erteilung der in Rede stehenden wasserrechtlichen Bewilligung bestehen würde. Ohne Bewilligung hätte das Seehaus infolge Einsturzgefahr abgetragen werden müssen.

4.2 Die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Einbauten, wie sie dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegen, folgt aus § 38 Abs 1 WRG. Danach sind unter anderem Einbauten in stehende öffentliche Gewässer (die keine Eisenbahnanlagen sind) bewilligungspflichtig. Ist ein solcher Einbau Gegenstand einer wasserrechtlichen Bewilligung, begründet er das Vorhaben, das gemäß § 15 Abs 1 letzter Satz WRG eine Entschädigungspflicht auslöst, wenn daraus dem Fischereiberechtigten vorhersehbar ein vermögensrechtlicher Nachteil erwächst. Die angemessene Entschädigung iSd § 15 Abs 1 iVm § 117 WRG ist unter Berücksichtigung der im Eisenbahn‑Entschädigungsgesetz 1954 zum Ausdruck kommenden allgemeinen entschädigungsrechtlichen Grundsätze unter Abwägung der beteiligten Interessen festzusetzen. Dabei sind die Nachteile unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse unter Heranziehung eines objektiven Maßstabs festzustellen (1 Ob 30/94 mwN). Daran ist die Frage zu messen, ob bzw in welcher Höhe ein Entschädigungsanspruch gebührt.

4.3 Die Revisionsrekurswerberin geht selbst davon aus, dass die 1910 bzw davor errichten Einbauten gemäß § 142 WRG bewilligungsfrei fortbestehen konnten. In dem vom Erstgericht angeschlossenen Verwaltungsakt finden sich zwar Anhaltspunkte, dass bereits 1942 um eine Bewilligung angesucht worden ist. Ob eine ausdrückliche wasserrechtliche Bewilligung vorlag oder die Einbauten gemäß § 142 WRG bewilligungsfrei fortbestehen konnten, muss aber nicht geklärt werden. Übereinstimmung ist jedenfalls insoweit gegeben, als dass die gegenständlichen Anlagen vor Durchführung der mit Bescheid vom 29. 7. 2011 nachträglich bewilligten Arbeiten nicht wasserrechtswidrig bestanden haben.

4.4 Entschädigung gebührt dem Fischereiberechtigten für sämtliche aus einem Vorhaben gewöhnlich resultierenden Nachteile (§ 15 Abs 1 dritter Satz WRG). Mit Vorhaben ist im Sinn des § 15 Abs 1 erster Satz WRG jede Maßnahme mit nachteiligen Folgen für das Fischwasser gemeint, um deren Bewilligung angesucht wurde. Maßgeblich für das Vorliegen eines Entschädigungsanspruchs ist daher die Frage, ob das konkret bewilligte Vorhaben Nachteile vermögensrechtlicher Natur für den Fischereiberechtigten bewirkt. Dabei ist entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin nicht allein vom Wortlaut des Spruchs des die Maßnahme bewilligenden Bescheids auszugehen, sondern zu beurteilen, ob aus dem konkreten Verfahrensgegenstand, über den bescheidmäßig abgesprochen wurde, eine derartige Einschränkung der Rechte des Fischereiberechtigten resultiert. Bestanden bereits Anlagen, die ‑ wie hier ‑ nicht wasserrechtswidrig errichtet waren, kann die Frage nach einem möglichen Nachteil nur mit einem Vergleich zum Altbestand beantwortet werden, weil sich nur so die Auswirkungen der konkreten Baumaßnahme für das Fischwasser beurteilen lassen. Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin hat der konsensgemäße Altbestand daher keineswegs außer Betracht zu bleiben, weil sich nur im Vergleich mit diesem der Nachteil aus dem bewilligten Vorhaben ermitteln lässt. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass das Seehaus ohne Bewilligung wegen Einsturzgefahr abgebaut werden hätte müssen, ist ihr zu entgegnen, dass es für den nach objektiven Kriterien zu ermittelnden Nachteil keinen Unterschied macht, ob Sanierungsarbeiten laufend oder ‑ wie hier ‑ im Zuge einer umfangreicheren Revitalisierung erfolgen. Eine solche und nicht eine Neuerrichtung wurde vom Antragsteller entgegen den Behauptungen der Revisionsrekurswerberin auch beantragt. Für die Beurteilung, ob bzw in welcher Höhe der Antragsgegnerin ein Entschädigungsanspruch zusteht, ist es daher ohne Bedeutung, dass die Wasserrechtsbehörde im Spruch ihrer Entscheidung von einer Neuerrichtung und nicht wie in der Begründung ihres Bescheids von der Erneuerung von Gebäudeteilen spricht. Da auf eine Veränderung in Bezug auf nachteilige Folgen für das Fischwasser der Antragsgegnerin abzustellen ist, ist es auch ohne Belang, dass vor der Wasserrechtsgesetz‑Novelle 1990 kein Anspruch auf eine solche Entschädigung bestand.

5. Aus den Feststellungen der Tatsacheninstanzen, an die der Oberste Gerichtshof auch im Verfahren außer Streitsachen gebunden ist, folgt, dass die Durchführung der mit dem Bescheid der Wasserrechtsbehörde nachträglich bewilligten Vorhaben keine Veränderung in Bezug auf das Fischwasser bewirkt haben. Da der vor Bescheiderlassung gegebene Zustand nicht wasserrechtswidrig war, ist die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Antragstellerin durch das mit Bescheid vom 29. 7. 2011 bewilligte Vorhaben kein vermögensrechtlicher Nachteil erwachsen ist, zu billigen.

6. Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.

7. Die Kostenentscheidung im Revisionsrekursverfahren beruht auf § 117 Abs 6 WRG iVm § 44 Abs 1 EisbEG. Dem Antragsteller steht ein Kostenersatz nicht zu, weil er sich in einer dem Enteigner vergleichbaren Position befindet und das EisbEG die Kostenersatzpflicht einseitig regelt (vgl 1 Ob 230/99a = EvBl 2000/16, 75 mwN). Die Antragsgegnerin hat die Kosten für ihr erfolgloses Einschreiten selbst zu tragen.

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