OGH 10ObS13/13d (RS0128677)

OGH10ObS13/13d26.2.2013

Rechtssatz

§ 26a KBGG ist dahin zu verstehen, dass damit nur eine erstmalige Antragstellung, die auch zu einer entsprechenden Bescheiderlassung und der damit verbundenen Festlegung einer bestimmten Leistungsart (§ 3 Abs 1, § 5 Abs 1, § 5b Abs 1, § 5c Abs 1 oder § 24a Abs 1 KBGG) führt, gemeint ist. Ist noch kein Bescheid über den verfahrenseinleitenden Erstantrag erlassen worden, kann dieser wirksam zurückgezogen und gleichzeitig ein neuer, geänderter Antrag eingebracht werden (§ 13 Abs 7 AVG).

Normen

KBGG §26a

10 ObS 13/13dOGH26.02.2013
10 ObS 79/14mOGH15.07.2014

Auch; Beisatz: Hier: § 26a KBGG idF BGBl I 2009/116. Kein geänderter Antrag nach erstmaliger Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes und Mitteilung an die Klägerin über ihren Leistungsanspruch. (T1)<br/>

10 ObS 149/14fOGH24.02.2015

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Keine Möglichkeit der Antragsänderung nach Mitteilung an die Klägerin über ihren Leistungsanspruch. (T2)

10 ObS 76/15xOGH30.07.2015

Auch; Beis wie T2

10 ObS 114/16mOGH11.10.2016

Vgl aber; Beisatz: Diese ‑ zur Rechtslage vor der KBGG‑Novelle BGBl I 2013/117 ergangene ‑ Rechtsprechung ist für § 26a KBGG idF BGBl I 2013/117 nicht mehr einschlägig, weil der Gesetzgeber im Zuge der Novellierung des § 26a KBGG durch das BGBl I 2013/117 seinen Regelungswillen dahingehend zu erkennen gegeben hat, dass für Antragstellungen ab 1. 1. 2014 als Ausnahme von der Spezialregelung des § 26a KBGG eine Variantenänderung ausschließlich innerhalb von 14 Tagen ab der erstmaligen Antragstellung möglich sein soll. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20130226_OGH0002_010OBS00013_13D0000_001

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