OGH 2Ob26/12f (RS0128707)

OGH2Ob26/12f24.1.2013

Rechtssatz

Wesentlich für die Haftungsbefreiung sowohl von Haupt‑ als auch Nebenunternehmer gegenüber einem Dienstnehmer eines der beteiligten Unternehmen ist nicht nur eine organisatorisch koordinierte Zusammenarbeit zur Erzielung eines gemeinsamen Erfolgs, sondern immer auch die Eingliederung des (fremden Weisungen unterliegenden) Dienstnehmers in den fremden Betrieb.

Normen

ASVG §333

2 Ob 26/12fOGH24.01.2013

Beisatz: Keinesfalls kann gesagt werden, dass bei Ausführung eines gemeinsamen Arbeitsziels durch mehrere unabhängige Unternehmen und deren Arbeiter grundsätzlich sämtliche Arbeitnehmer bei sämtlichen Unternehmen „eingegliedert“ wären. (T1)

2 Ob 36/14dOGH27.08.2014

Vgl; Beisatz: Hier wurde der eigene vertragliche Aufgabenbereich nicht verlassen. Auf die Formulierung „assistieren“ kommt es nicht an. (T2)

2 Ob 24/15sOGH09.04.2015

Vgl; Beisatz: Hier: Allfällige koordinierende Weisungen dienten nur dazu, durch die beauftragten Reinigungsarbeiten nicht den Betriebsablauf der beklagten Partei zu stören. (T3)<br/>

2 Ob 209/17zOGH29.11.2018

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2018/102

9 ObA 39/19dOGH23.07.2019

Beisatz: Hier: Shop-in-Shop-System. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20130124_OGH0002_0020OB00026_12F0000_001

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