Normen
7 Ob 43/10i | OGH | 21.04.2010 |
Veröff: SZ 2010/40 |
8 Ob 64/10k | OGH | 25.05.2011 |
nur: Da dem Leiter der Einrichtung durch § 11 HeimAufG ein eigenes Antragsrecht und durch § 16 HeimAufG ein unbeschränktes Rechtsmittelrecht für den Fall zugestanden wird, dass eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, kommt ihm im Interesse der Allgemeinheit und seiner Einrichtung auch ein Rechtsschutzinteresse zu, für die Zukunft abzuklären, ob eine Maßnahme zulässig ist oder nicht. (T1) |
7 Ob 193/13b | OGH | 13.11.2013 |
Auch; Beisatz: Das Rechtsschutzinteresse des Einrichtungsleiters bleibt auch nach dem Tod des Bewohners aufrecht. Es besteht sowohl für die Allgemeinheit als auch für die Einrichtung ein Interesse daran, auch für die Zukunft abzuklären, ob eine Maßnahme zulässig ist oder nicht. Die Beschwer fällt daher mit dem Tod des Bewohners nicht weg. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20100421_OGH0002_0070OB00043_10I0000_001
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