OGH 8Ob78/06p (RS0121457)

OGH8Ob78/06p19.9.2013

Rechtssatz

Bei einem durch die Vereinsstatuten eingerichteten „Schiedsgericht" handelt es sich um kein Schiedsgericht iSd §§ 577 ff ZPO, sondern um eine Schlichtungseinrichtung iSd § 8 Abs 1 VerG 2002, weil der bloße Beitritt zu einem Verein regelmäßig keinen schriftlichen Schiedsvertrag unter Einhaltung der Formvorschriften des § 577 Abs 3 leg cit begründet.

Normen

VerG 2002 §8 Abs1
ZPO §577 Abs3

8 Ob 78/06pOGH21.09.2006

Veröff: SZ 2006/136

2 Ob 117/13iOGH19.09.2013

Beisatz: Siehe nunmehr Formvorschriften des § 583 Abs 1 ZPO idF SchiedsRÄG 2006. (T1)<br/>Beisatz: Der auf die §§ 611 und 615 ZPO gestützte grundsätzliche Ausschluss des Rechtswegs in Vereinsstatuten ist unwirksam, wenn das vereinsinterne „Schiedsgericht“ kein solches nach den §§ 577 ff ZPO ist (§ 577 Abs 4 ZPO). (T2)<br/>Beisatz: Wenngleich die (ordentlichen oder Schieds-)Gerichte im Gegensatz zu Schlichtungseinrichtungen zur Entscheidung von Streitigkeiten berufen sind, so sind sie dennoch vom Gesetz auch zur Streitschlichtung berechtigt (§§ 204, 605 ZPO). (T3)

Dokumentnummer

JJR_20060921_OGH0002_0080OB00078_06P0000_001

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