OGH 9Ob95/04t (RS0119725)

OGH9Ob95/04t15.1.2013

Rechtssatz

Obwohl sich eine entsprechende Anordnung nur in Art 6 Nr 2 findet, ist auch im Zusammenhang mit Art 6 Nr 1 EuGVVO zu prüfen, ob eine Klage nur erhoben wurde, um eine andere Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen („Missbrauchsverbot").

Normen

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art6 Nr1
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art6 Nr2

9 Ob 95/04tOGH02.02.2005
4 Ob 221/12xOGH15.01.2013

Auch; Beisatz: Die Rechtsprechung des EuGH zum Missbrauchsvorbehalt des Art 6 Z 2 EuGVVO geht davon aus, dass es der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, die besonderen Zuständigkeitsregeln so auszulegen, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er außerhalb seines Wohnsitzstaats verklagt werden könnte; es ist einem Kläger nicht erlaubt, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen von diesen der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaats zu entziehen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20050202_OGH0002_0090OB00095_04T0000_002

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