OGH 9Ob95/04t

OGH9Ob95/04t2.2.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski in der Rechtssache der klagenden Partei R***** AG, *****, vertreten durch Dr. Felix Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei K********** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Andreas Germann, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen EUR 8.689,22sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 8. Juni 2004, GZ 3 R 175/04i-14, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Bezau vom 15. April 2004, GZ 3 C 46/04w-10, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art 68 iVm Art 234 EGV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Kann sich ein Kläger auf Art 6 Nr 1 EuGVVO berufen, wenn er eine Klage gegen eine im Forumstaat wohnhafte Person und eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Person erhebt, die Klage gegen die im Forumstaat wohnhafte Person aber - wegen eines über ihr Vermögen eröffneten Konkursverfahrens, das nach dem nationalen Recht eine Prozesssperre zur Folge hat - schon zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage unzulässig ist.

II. Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt. Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Revisionsrekursverfahren von Amts wegen fortgesetzt werden.

Text

Begründung

I. Der Sachverhalt und die Entscheidungen der Vorinstanzen:

Mit ihrer am 30. 1. 2004 beim Bezirksgericht Bezau eingelangten Klage begehrte die Klägerin vom ursprünglichen Erstbeklagten Mario G***** und von der damals Zweitbeklagten, der K***** GmbH, EUR 8.689,22. Der Erstbeklagte hat seinen Wohnsitz in Österreich; die Zweit- (und nunmehr alleinige) Beklagte hat ihren Sitz in Deutschland.

Die Klägerin stützt sich auf eine (in der Klage nicht näher spezifierte) Vereinbarung der beiden Beklagten mit Günther R*****, aus der die Beklagten zur ungeteilten Hand hafteten. Günther R***** habe die ihm zustehende Forderung an die Klägerin abgetreten.

Zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes berief sich die Klägerin auf den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 Abs 1 der österreichischen Jurisdiktionsnorm.

Über das Vermögen des Mario G***** war bereits Monate vor der Einbringung der Klage - nämlich am 23. 7. 2003 - das Konkursverfahren eröffnet worden.

Mit Beschluss vom 24. 2. 2004 wies daher das Erstgericht die Klage - soweit sie gegen Mario G***** gerichtet ist - unter Hinweis auf § 6 Abs 1 der österreichischen Konkursordnung (KO) zurück. Dieser Beschluss ist rechtskräftig.

Die (zunächst zweit- und nunmehr allein) beklagte Partei bestritt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Der in Betracht kommende Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art 6 Nr 1 EuGVVO komme nicht zum Tragen, weil die Klage gegen den in Österreich ansässigen Mario G***** zurückgewiesen worden sei. Die Behauptung des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft diene der Klägerin nur dazu, der Beklagten die Gerichtsbarkeit ihres Wohnsitzstaates zu entziehen. Der Klägerin habe die Insolvenz des Mario G***** bekannt sein müssen; daher sei die Klage gegen ihn wider besseren Wissens erhoben worden.

Dem hielt die Klägerin entgegen, dass Mario G***** durch die Konkurseröffnung seinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich nicht verloren habe. Da mittlerweile das Konkursverfahren über sein Vermögen aufgehoben worden sei, habe die Klägerin eine neue Klage gegen ihn eingebracht, deren Verbindung mit dem vorliegenden Verfahren beantragt werde. Zudem berief sich die Klägerin nunmehr auch auf eine Vereinbarung über die Zuständigkeit des Erstgerichtes.

Das Erstgericht wies die Klage wegen internationaler und örtlicher Unzuständigkeit zurück.

Da zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage die Klageführung gegen Mario G***** wegen des über sein Vermögen eröffneten Konkursverfahrens unzulässig gewesen sei, sei eine von Art 6 Nr 1 EuGVVO geforderte gleichzeitige Klageeinbringung nicht möglich gewesen. Die nachträgliche (nach Aufhebung des Konkurses zulässige) Einbringung einer weiteren Klage könne die Zuständigkeit der hier zu beurteilenden Klage nicht mehr begründen, weil die Zuständigkeit bei Einbringung der Klage gegeben sein müsse. Der Gerichtsstand des Art 5 Nr 1 EuGVVO sei nicht verwirklicht, weil der Bürge im Zweifel nicht am Erfüllungsort des Hauptschuldners, sondern an dem für ihn geltenden Erfüllungsort zu leisten habe. Dieser sei hier - nach österreichischem und nach deutschem Recht - in Deutschland gelegen.

Das von der Klägerin angerufene Rekursgericht bejahte die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und änderte die erstgerichtliche Entscheidung im Sinne der Verwerfung der Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit ab.

Art 6 Nr 1 EuGVVO ermögliche es dem Kläger, gegen Streitgenossen jenes Gericht eines Mitgliedstaats anzurufen, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung bestehe, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheine, um widersprechende Entscheidungen in getrennten Verfahren zu vermeiden. Die von der Rechtsprechung des EuGH geforderte enge Beziehung zwischen den Klagen sei hier gegeben, weil es sich bei den beiden von der Klägerin in Anspruch genommenen Beklagten um den Hauptschuldner und um den Bürgen handle. Die Voraussetzungen für den Gerichtsstand nach Art 6 Nr 1 EuGVVO lägen daher grundsätzlich vor.

Die Zurückweisung der Klage gegen Mario G***** stehe der Anwendbarkeit dieses Gerichtsstandes nicht entgegen. Dass die Klage gegen den im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts wohnhaften Beklagten unzulässig oder unbegründet sei, hindere die Kompetenzbegründung nicht. Anders sei dies nur dann, wenn die Klage wegen des Fehlens der internationalen oder örtlichen Zuständigkeit unzulässig sei, was hier nicht zutreffe. Allerdings habe eine Missbrauchskontrolle stattzufinden, bei der zu prüfen sei, ob die Klage nur erhoben worden sei, um eine andere Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen. Diese Missbrauchskontrolle stelle aber vornehmlich darauf ab, ob ein behaupteter Anspruch nicht offensichtlich unbegründet sei bzw ob der notwendige Zusammenhang der Klage nicht fehle. Hingegen könne - schon weil die Prozesssperre nach § 6 KO nicht alle Ansprüche gegen den Gemeinschuldner umfasse - nicht von vornherein gesagt werden, dass eine Prozessführung gegen den Gemeinschuldner immer unzulässig sei. Zudem habe die Klägerin noch vor der Beschlussfassung des Erstgerichts eine neuerliche Klage gegen Mario G***** eingebracht, sodass insoweit der geforderte Zusammenhang mehrerer Klagen gegeben sei.

II. Das dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Rechtsmittel der Beklagten und die Rechtsmittelgegenschrift der Klägerin:

Die Beklagte macht in ihrem Revisionsrekurs geltend, dass die Unzulässigkeit der Klageführung gegen den in Konkurs befindlichen Streitgenossen die Anwendbarkeit des Gerichtsstands nach Art 6 Nr 1 EuGVVO ausschließe. Das diesem Gerichtsstand zugrunde liegende Ziel einer einheitlichen Entscheidung könne in einem solchen Fall nicht erreicht werden. Zudem habe die Klägerin den genannten Gerichtsstand missbräuchlich in Anspruch genommen. Es stelle eine Umgehung der Zuständigkeitsvorschriften dar, wenn trotz der konkursbedingten Prozesssperre eine Klage gegen einen inländischen Beklagten eingebracht werde, um damit die Zuständigkeit für den ausländischen Beklagten zu begründen. Da sich die Klägerin auf einen Vertrag berufen habe, müsse davon ausgegangen werden, dass ihr die Konkurseröffnung über das Vermögen des Mario G***** bekannt gewesen sei. Diese Kenntnis der Klägerin hätte im Übrigen bei richtiger rechtlicher Beurteilung festgestellt werden müssen.

Die Klägerin schließt sich in ihrer Rekursbeantwortung den Ausführungen des Rekursgerichtes an.

III. Zu § 6 der österreichischen Konkursordnung (KO):

Rechtliche Beurteilung

§ 6 KO hat folgenden Wortlaut:

„(1) Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, können nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden.

(2) Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche und über Ansprüche auf Aussonderung nicht zur Konkursmasse gehöriger Sachen können auch nach der Konkurseröffnung, jedoch nur gegen den Masseverwalter anhängig gemacht und fortgesetzt werden.

(3) Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Gemeinschuldners, können auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner oder von ihm anhängig gemacht und fortgesetzt werden.“

§ 6 KO verfügt somit eine „Prozesssperre“ für die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen des Gemeinschuldners. Entsprechende Verfahren können nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden. Die Geltendmachung der Forderung wird dadurch nicht ausgeschlossen; sie muss aber in der in der KO vorgesehenen Weise erfolgen. Ansprüche iSd § 6 Abs 1 KO müssen daher im Konkurs angemeldet werden. Werden sie im dort stattfindenden Prüfungsverfahren vom Masseverwalter anerkannt und von keinem bestreitungsberechtigten Konkursgläubiger besritten, sind sie konkursmäßig festgestellt; es bedarf dann keiner Klage bzw - wenn ein Prozess anhängig war - keiner erneuten Aufnahme des Verfahrens (§ 104 KO). Wird die Konkursforderung im Prüfungsverfahren auch vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestritten, so erlangt der Gläubiger auch diesem gegenüber einen über den Konkurs hinaus wirkenden Exekutionstitel (§ 61 KO). Wird die angemeldete Forderung hingegen im Prüfungsverfahren vom Masseverwalter oder von einem zur Bestreitung berechtigten Konkursgläubiger bestritten, so muss der Gläubiger Klage gegen alle Bestreitenden erheben („Prüfungsprozess“ - § 110 KO) oder - wenn der Prozess durch die Konkurseröffnung unterbrochen war - das unterbrochene Verfahren gegen die Bestreitenden fortsetzen (§ 7 KO).

Die Prozesssperre bezieht sich nur auf so genannte „Masseprozesse“, nicht auf Ansprüche die das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners betreffen („Gemeinschuldnerprozesse“). Es ist aber nicht strittig, dass es sich hier um einen Masseprozess handelt.

Wird trotz der durch § 6 Abs 1 KO normierten Prozesssperre nach Konkurseröffnung eine Klage zur Durchsetzung einer der Anmeldung unterliegenden Konkursforderung gegen den Gemeinschuldner erhoben, ist sie unzulässig und daher zurückzuweisen (SZ 2002/82).

VI. Die Vorlagefrage:

Vorweg ist festzuhalten, dass die Klägerin, die zum Gerichtsstand des Art 5 EuGVVO schon in erster Instanz kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat, in zweiter Instanz die Rechtsausführungen des Erstgerichtes, mit denen die Anwendbarkeit dieses Gerichtsstands verneint wurde, inhaltlich nicht bekämpft hat. Die bloße Behauptung, die Zuständigkeit sei im Hinblick auf Art 5 EuGVVO gegeben, reicht dazu nicht aus.

Nach Art 6 Nr 1 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor jenem Gericht verklagt werden, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen können.

Dass diese Voraussetzungen (einschließlich des notwendigen Zusammenhangs der Klagen) hier grundsätzlich erfüllt sind, ist nicht zweifelhaft und zwischen den Parteien auch nicht strittig.

Die Anwendbarkeit des Art 6 Nr 1 EuGVVO hängt daher davon ab, ob die Klageführung als missbräuchlich zu werten ist oder ob - unabhängig davon - die Klageführung gegen den in Österreich wohnhaften Mario G***** den Gerichtsstand begründet, obwohl die gegen ihn erhobene Klage schon im Zeitpunkt ihrer Einbringung nach nationalem Recht (§ 6 KO) unzulässig war.

Obwohl sich eine entsprechende Anordnung nur in Art 6 Nr 2 findet, ist auch im Zusammenhang mit Art 6 Nr 1 EuGVVO zu prüfen, ob eine Klage nur erhoben wurde, um eine andere Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen („Missbrauchsverbot“; Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht II, Art 6 EuGVO Rz 7; Kropholler, Europäisches Zivilverfahrensrecht7, Art 6 Rz 16 uva).

Von einer gegen das Missbrauchsverbot verstoßenden Klageführung könnte nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs im hier zu beurteilenden Fall - wenn überhaupt - nur dann gesprochen werden, wenn die Klägerin die Klage gegen Mario G***** eingebracht hätte, obwohl sie von der Eröffnung des Konkurses über dessen Vermögen (und damit über die Unzulässigkeit der Klageführung) gewusst hätte. Dies steht aber nicht fest und kann auch nicht ohne weiteres unterstellt werden. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ist insofern von einer Behauptungslast der Beklagten auszugehen. Diese hat aber in erster Instanz nur vorgebracht, dass die Klägerin von der Konkurseröffnung hätte wissen müssen und daher von einer Klageführung wider besseres Wissen auszugehen sei. Darin liegt aber keine Tatsachenbehauptung, die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Klageeinbringung von der Konkurseröffnung tatsächlich Kenntnis gehabt. Bloße Fahrlässigkeit der Klägerin kann aber nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs den Vorwurf der missbräuchlichen Klageführung nicht rechtfertigen.

Damit ist letztlich die Frage entscheidend, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die Klageführung gegen Mario G***** wegen der aus § 6 KO abzuleitenden Prozesssperre schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung unzulässig war.

Das Rekursgericht vertritt dazu die Auffassung, dass der Wohnsitz eines Streitgenossen auch dann die internationale und örtliche Zuständigkeit gegen den anderen außerhalb des Forumstaats wohnenden Streitgenossen begründe, wenn die Klage gegen den im Bezirk des angerufenen Gerichts wohnhaften Beklagten „unbegründet oder unzulässig“ ist. Anders sei dies nur dann, wenn die Klage wegen des Fehlens der örtlichen oder der internationalen Zuständigkeit unzulässig sei. In der Tat kann sich das Rekursgericht dabei auf Lehrmeinungen stützen, die diesen Standpunkt vertreten (siehe etwa Kropholler, aaO, Art 6 Rz 16; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht² Art 6 Rz 25 f).

Dem kann jedoch entgegengehalten werden, dass Art 6 Nr 1 EuGVVO nicht Selbstzweck ist, sondern nur durch seine Zielsetzung gerechtfertigt wird, prozessökonomische Vorteile zu bewirken und der Gefahr widersprechender Urteile entgegenzuwirken. Ist aber die Hauptklage unzulässig, ist eine gemeinsame Führung der Verfahren ausgeschlossen, sodass diese Zielsetzungen von vornherein nicht erreicht werden können. Dies spricht dafür, die Anwendbarkeit des Art 6 Nr 1 EuGVVO in jenen Fällen zu verneinen, in denen - wie hier - die Hauptklage schon zum Zeitpunkt der Klageführung unzulässig ist (so auch Brandes, Der gemeinsame Gerichtsstand 122).

Zu dieser Frage hat - soweit für den Obersten Gerichtshof überblickbar - der EuGH noch nicht Stellung genommen. Sie ist ihm daher zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Der Aussetzungsausspruch gründet sich auf § 90a Abs 1 GOG.

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