OGH 6Ob174/02k (RS0117035)

OGH6Ob174/02k21.11.2013

Rechtssatz

Die Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen des §93 JN erfolgt auch dann nach den zuständigkeitsbegründenden Angaben in der Klage, wenn es um die internationale Zuständigkeit geht. Die mit der sogenannten Indikationentheorie begründete Auffassung, dass die Richtigkeit der Klageangaben zu prüfen sei (SZ60/277), ist seit der Einfügung des §27a JN durch die WGN1997 überholt.

Normen

JN §27a
JN §41
JN §93 Abs1

6 Ob 174/02kOGH07.11.2002
6 Ob 190/05tOGH16.02.2006

Vgl auch; Beisatz: Wegen Unanwendbarkeit des §41 JN auf den vorliegenden Fall ist auch die Entscheidung 6Ob 174/02k hier nicht aussagekräftig. (T1); Beisatz: Der Mangel der prorogablen inländischen Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) kann, auch wenn diese Prozessvoraussetzung nach autonomem innerstaatlichen Recht zu beurteilen ist, noch nach der Klageprüfung a limine unabhängig von der Rechtzeitigkeit der Klagebeantwortung wahrgenommen werden. (T2)

5 Nc 14/11wOGH25.08.2011

Vgl auch

1 Ob 105/13tOGH21.11.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_20021107_OGH0002_0060OB00174_02K0000_001

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