Normen
5 Ob 23/01w | OGH | 12.03.2002 |
3 Ob 299/04y | OGH | 24.11.2005 |
nur: Kellerräume sind nutzflächenrelevant, wenn sie selbständig zu Betriebszwecken, Geschäftszwecken oder Wohnzwecken nutzbar sind oder als Zubehör mit einem betrieblichen, gewerblichen oder sonstigen geschäftlichen Nutzgegenstand räumlich oder rechtlich verbunden sind. (T1) |
5 Ob 134/08d | OGH | 24.06.2008 |
Vgl; Beisatz: Kellerräume sind nur dann nicht nutzflächenrelevant, wenn sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, wobei nach der Rechtsprechung auch eine Eignung für geschäftliche Lagerzwecke genügt. (T2) |
5 Ob 255/12d | OGH | 18.04.2013 |
Vgl; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_20020312_OGH0002_0050OB00023_01W0000_001
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