OGH 1Ob537/78 (RS0000656)

OGH1Ob537/7819.12.2013

Rechtssatz

Behauptet der Verpflichtete, dass er nach der Absicht der Parteien weniger oder etwas anderes zu leisten hatte als dies der Formulierung des zwischen ihnen abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs entspricht, so steht ihm nach Einleitung der Exekution bis zu deren Beendigung die Klage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO zu.

Normen

ABGB §1435
EO §21
EO §36 Abs1 Ab
EO §36 Abs1 D
ZPO §204 F4

1 Ob 537/78OGH17.03.1978

Veröff: JBl 1979,267

3 Ob 53/92OGH27.05.1992

Auch; Beisatz: Analoge Anwendung des Klagsgrundes nach § 36 Abs 1 Z 3 EO bei über die Parteienabsicht hinausgehender Exekutionsführung zur Hereinbringung künftig fällig werdender Leistungen. (T1)

3 Ob 50/92OGH26.08.1992

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch für den Fall, dass die Parteien die in der Vergleichsurkunde festgehaltenen Willenserklärungen im wechselseitigem Einverständnis zumindest teilweise bloß zum Schein abgegeben haben und somit ein Scheingeschäft im Sinn des § 916 Abs 1 ABGB vorliegt. (T2)

3 Ob 134/11vOGH24.08.2011

Auch; Beisatz: Dann, wenn die Exekutionsbewilligung mit der Absicht der Parteien beim Abschluss des den Exekutionstitel bildenden Vergleichs nicht übereinstimmt und der Schuldner die der Parteienabsicht entsprechende Leistung nach Entstehen des Exekutionstitels erbracht hat, steht dem Verpflichteten ‑ neben der Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 3 ‑ die Einwendung gemäß § 35 Abs 1 EO offen, dass der Ausspruch, zu dessen Gunsten die Exekution bewilligt wurde, durch Erfüllung erloschen ist. (T3)

3 Ob 192/12zOGH14.11.2012

Auch

3 Ob 203/13vOGH19.12.2013

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Vollstreckbarer Notariatsakt über Scheingeschäft. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19780317_OGH0002_0010OB00537_7800000_001

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