5 Ob 116/12p | OGH | 20.11.2012 |
Bem: Mit ausführlicher Darstellung von Lehre und Rechtsprechung. (T1); Veröff: SZ 2012/122 |
Dokumentnummer
JJR_20121120_OGH0002_0050OB00116_12P0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Die Verjährung der Erbschaftsklage beginnt nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals erhoben werden kann. Fand eine Einantwortung statt, ist diese - sofern nicht gleichzeitig eine letztwillige Verfügung umgestoßen werden muss - maßgebend.
Erfolgte eine Zuweisung des Nachlasses an den heimfallsberechtigten Staat, läuft die Verjährungsfrist für die analog anzuwendende Erbschaftsklage ab der Zuweisung.
5 Ob 116/12p | OGH | 20.11.2012 |
Bem: Mit ausführlicher Darstellung von Lehre und Rechtsprechung. (T1); Veröff: SZ 2012/122 |
JJR_20121120_OGH0002_0050OB00116_12P0000_001
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