OGH 10ObS71/11f (RS0127742)

OGH10ObS71/11f13.3.2012

Rechtssatz

§ 134 Abs 4 ASVG; § 134 Abs 5 ASVG; § 144 Abs 5 ASVG:

Die Annex-Kosten einer Anfahrt mit dem Rettungsfahrzeug sind vom Krankenversicherungsträger jedenfalls dann zu ersetzen, wenn für die den Rettungseinsatz anfordernde Person ein - ex ante betrachtet - objektiv ausreichender Krankheitsverdacht bestand und - ohne dass der Krankheitsverdacht ausgeräumt ist - der zur Abklärung notwendige Transport in eine Krankenanstalt oder andere Vertragseinrichtung nur deshalb unterbleibt, weil ein nicht ausreichend einsichtsfähiger (hier: unter Sachwalterschaft stehender) Patient diesen verweigert („Revers“).

Normen

ASVG §134 Abs4
ASVG §134 Abs5
ASVG §144 Abs5

10 ObS 71/11fOGH13.03.2012

Veröff: SZ 2012/32

10 ObS 72/14gOGH15.07.2014

Vgl; Beisatz: Der Krankentransport muss medizinisch indiziert sein. (T1)<br/>Beisatz: Vom Versicherten, der ein Rettungstransportmittel anfordert, dürfen besondere medizinische Kenntnisse nicht erwartet werden. Es reicht aus, dass die Notwendigkeit für den Anfordernden hinreichend wahrscheinlich sein musste. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20120313_OGH0002_010OBS00071_11F0000_002

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