Normen
5 Ob 39/11p | OGH | 14.02.2012 |
Veröff: SZ 2012/14 |
4 Ob 46/12m | OGH | 02.08.2012 |
Auch; Beisatz: Sie sind als Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB zu qualifizieren, deren Übertretung einen Schadenersatzanspruch begründen kann. (T1); Beisatz: Der persönliche Schutzbereich des Kartellverbots erstreckt sich auf all jene Anbieter und Nachfrager, die auf den von einem Kartell betroffenen sachlich und räumlich relevanten Märkten tätig sind. (T2); Beisatz: Kartellrechtsverstöße mehrerer Unternehmen im Unternehmensverbund sind sämtlichen beteiligten Unternehmen zuzurechnen, die in Kenntnis der wesentlichen Umstände des Verstoßes daran beteiligt sind, auch wenn „verbundintern“ eine Aufgabenverteilung vereinbart wurde. (T3); Beisatz: Hier: Vereinbarungskartell nach § 10 KartG 1988. (T4); Veröff: SZ 2012/78 |
7 Ob 48/12b | OGH | 17.10.2012 |
Auch; Auch Beis wie T1 |
8 Ob 81/13i | OGH | 26.05.2014 |
Auch; Beisatz: Die Wettbewerbsregeln des nationalen Rechts und des Unionsrechts haben neben wettbewerbsrechtlichen Zwecken gerade auch den Zweck, Übervorteilungen der Marktteilnehmer auf der Marktgegenseite durch Absprachen von Kartellanten zu verhindern, weshalb sie als Schutzgesetze im Sinn des § 1311 ABGB zu qualifizieren sind. Die Beteiligung an einem verbotenen Kartell kann die gesamtschuldnerische Haftung der Kartellanten für daraus abgeleitete Schadenersatzansprüche begründen. (T5) |
9 Ob 86/19s | OGH | 21.10.2020 |
Vgl; Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_20120214_OGH0002_0050OB00039_11P0000_001
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