OGH 5Ob39/11p (RS0127672)

OGH5Ob39/11p14.2.2012

Rechtssatz

Kartellrechtliche Verbotsbestimmungen sind auch schadenersatzrechtlich relevante Verbotsnormen, haben sie doch auch den Zweck, Übervorteilungen der Marktteilnehmer auf der Marktgegenseite durch Absprachen von Kartellanten zu verhindern. Die Beteiligung an einem verbotenen Kartell kann die gesamtschuldnerische Haftung für Schadenersatzansprüche und daher den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft begründen.

Normen

ABGB §1295 IIf5
ABGB §1311 IIc
ZPO §11 Z1
JN §93 Abs1

5 Ob 39/11pOGH14.02.2012

Veröff: SZ 2012/14

4 Ob 46/12mOGH02.08.2012

Auch; Beisatz: Sie sind als Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB zu qualifizieren, deren Übertretung einen Schadenersatzanspruch begründen kann. (T1); Beisatz: Der persönliche Schutzbereich des Kartellverbots erstreckt sich auf all jene Anbieter und Nachfrager, die auf den von einem Kartell betroffenen sachlich und räumlich relevanten Märkten tätig sind. (T2); Beisatz: Kartellrechtsverstöße mehrerer Unternehmen im Unternehmensverbund sind sämtlichen beteiligten Unternehmen zuzurechnen, die in Kenntnis der wesentlichen Umstände des Verstoßes daran beteiligt sind, auch wenn „verbundintern“ eine Aufgabenverteilung vereinbart wurde. (T3); Beisatz: Hier: Vereinbarungskartell nach § 10 KartG 1988. (T4); Veröff: SZ 2012/78

7 Ob 48/12bOGH17.10.2012

Auch; Auch Beis wie T1

8 Ob 81/13iOGH26.05.2014

Auch; Beisatz: Die Wettbewerbsregeln des nationalen Rechts und des Unionsrechts haben neben wettbewerbsrechtlichen Zwecken gerade auch den Zweck, Übervorteilungen der Marktteilnehmer auf der Marktgegenseite durch Absprachen von Kartellanten zu verhindern, weshalb sie als Schutzgesetze im Sinn des § 1311 ABGB zu qualifizieren sind. Die Beteiligung an einem verbotenen Kartell kann die gesamtschuldnerische Haftung der Kartellanten für daraus abgeleitete Schadenersatzansprüche begründen. (T5)

9 Ob 86/19sOGH21.10.2020

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20120214_OGH0002_0050OB00039_11P0000_001

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