OGH 5Ob311/03a (RS0118849)

OGH5Ob311/03a23.10.2012

Rechtssatz

Autoabstellplätze, die nicht ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen gewidmet sind, sind keine wohnungseigentumstauglichen Objekte (hier: die Autoabstellplätze sind zugleich als ausschließlicher Zugang zu den Wohneinheiten vorgesehen).

Normen

WEG 2002 §2 Abs2
WEG 2002 §2 Abs3
WEG 2002 §2 Abs4

5 Ob 311/03aOGH24.02.2004
5 Ob 138/12yOGH23.10.2012

Auch; Beisatz: Eine Wohnungseigentumsbegründung an einen Kfz‑Stellplatz ist ausgeschlossen, wenn die Fläche zugleich ausschließlicher Zugang zu einem Wohnungseigentumsobjekt oder zu einem allgemeinen Teil des Hauses ist, auf dessen Mitbenützung auch Dritte angewiesen sind. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20040224_OGH0002_0050OB00311_03A0000_002

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