Normen
4 Ob 137/03f | OGH | 08.07.2003 |
Veröff: SZ 2003/77 |
1 Ob 123/08g | OGH | 28.01.2009 |
Beisatz: Immissionen, die auf Änderungen einer „behördlich genehmigten Anlage" iSv § 364a ABGB - welche von der Verwaltungsbehörde im Rahmen eines „vereinfachten Verfahrens" gemäß § 359b GewO „zur Kenntnis genommen" wurden - zurückzuführen sind, bieten dem hievon betroffenen Nachbarn die Möglichkeit eines Unterlassungsbegehrens gemäß § 364 Abs 2 ABGB, zumal in Bezug auf die bzw wegen der Änderungen keine „behördlich genehmigte Anlage" iSv § 364a ABGB (mehr) gegeben ist. (T1); Bem: Siehe RS0124560. (T2); Veröff: SZ 2009/13 |
8 Ob 128/09w | OGH | 22.09.2010 |
Auch; Beisatz: Ob in die Rechte nach § 364 ABGB tatsächlich eingegriffen werden soll, kann nur aus der gemeinsamen Interpretation der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen iVm § 364a ABGB abgeleitet werden. Ob in diesem Verwaltungsverfahren nur die öffentlichen rechtlichen Interessen beurteilt werden sollen oder auch die privaten Rechte der Anrainer, ergibt sich daraus, ob diese in dem Verwaltungsverfahren Parteistellung (§ 8 AVG) haben. Nur im letzteren Fall ist davon auszugehen, dass es sich auch um eine „genehmigte Anlage“ aufgrund einer „behördlichen Verhandlung“ im Sinne der für den Individualrechtsschutz maßgeblichen Bestimmung des § 364a ABGB handelt. (T3); Veröff: SZ 2010/112 |
8 Ob 95/11w | OGH | 20.01.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur „übergangenen Partei“; siehe RS0127581. (T4)<br/>Veröff: SZ 2012/9 |
Dokumentnummer
JJR_20030708_OGH0002_0040OB00137_03F0000_001
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